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Die Vorschrift wurde durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) mit Wirkung zum 1.1.2009 (Art. 13 Abs. 4 UVMG) neu eingefügt.

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