2.1 Gewährung von Überbrückungsgeld
Rz. 5
§ 143 SGB VII i. d. F. bis 31.12.2008 enthielt die Ermächtigung für die See-Berufsgenossenschaft, für die Gewährung eines Überbrückungsgeldes nach Vollendung des 55. Lebensjahres sowie eines Überbrückungsgeldes auf Zeit bei einem früheren Ausscheiden aus der Seefahrt an Seeleute sowie Küstenschiffer und Küstenfischer, eine Seemannskasse einzurichten. Diese grundsätzliche Aufgabenstellung der Seemannskasse wird durch den Trägerwechsel zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (vgl. § 137a) nicht berührt. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungen können nach § 137c Abs. 3 Satz 2 in der Satzung geregelt werden. Diese sieht in § 9 folgende Arten des Überbrückungsgeldes vor:
- Überbrückungsgeld (§ 11 der Satzung),
- Überbrückungsgeld als Differenzbetrag (§ 12 der Satzung),
- Überbrückungsgeld als Abschlagsausgleich (§ 13 der Satzung),
- Überbrückungsgeld als einmaligen Abschlagsausgleich (§ 14 der Satzung),
- Überbrückungsgeld als Sonderausgleich (§ 15 der Satzung),
- Überbrückungsgeld als einmaligen Sonderausgleich (§ 16 der Satzung).
Rz. 6
Entgegen der in § 137b Abs. 1 Satz 1 enthaltenen Aufgabenstellung erhalten Versicherte nach § 11 Abs. 1 der Satzung das Überbrückungsgeld erst nach Vollendung des 56. Lebensjahres. Weitere Anspruchsvoraussetzungen enthält § 10 der Satzung. Danach können Versicherte ein Überbrückungsgeld erhalten, wenn sie
- einen entsprechenden Antrag stellen,
- auf Dauer als Seemann, als Versicherter nach § 8 Nr. 2 der Satzung oder sonst als Selbständiger in der Seefahrt an Bord – auch auf Seefahrzeugen unter ausländischer Flagge – nicht mehr tätig sind,
- die Wartezeit von 240 Kalendermonaten einer nach § 8 der Satzung versicherungspflichtigen Seefahrtzeit zurückgelegt haben sowie
- die Halbbelegung nach § 10 Abs. 3 der Satzung erfüllen.
Rz. 7
Die §§ 18 bis 23 der Satzung regeln zusätzlich insbesondere die Höhe der Leistung, das Zusammentreffen mit anderen Leistungen, Beginn und Zahlungsweise sowie den Wegfall der Leistung.
2.2 Leistungen für Versicherte nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Rz. 8
§ 137b enthält in Abs. 1 Satz 2 die Ermächtigung, in der Satzung auch ergänzende Leistungen für Versicherte nach Erreichen der Regelaltersgrenze vorzusehen. Von der Ermächtigung wurde nach § 9 Nr. 7 i. V. m. § 17 der Satzung Gebrauch gemacht. Danach besteht ein Anspruch für Versicherte für die Dauer von 24 Kalendermonaten, wenn sie die nach § 35 i. V. m. § 235 SGB VI für sie geltende Regelaltersgrenze erreicht haben. Ein Anspruch besteht nicht, wenn Versicherte die vorgenannte Regelaltersgrenze vor dem 1.1.2008 erreicht haben und aus der Seefahrt ausgeschieden sind. Darüber hinaus gelten die bereits bei den Überbrückungsgeldern aufgezeigten Anspruchsvoraussetzungen des § 10 der Satzung.
2.3 Versicherter Personenkreis
Rz. 9
Nach § 137b Abs. 2 Nr. 1 und dem insoweit inhaltsgleichen § 8 Nr. 1 der Satzung sind in der Seemannskasse versicherungspflichtig Seeleute, die auf Seefahrzeugen gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt, nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft unfallversichert und im Rahmen des § 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 129 Abs. 1 Nr. 5 bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, sofern diese Beschäftigung nicht geringfügig i. S. v. § 8 SGB IV ausgeübt wird. "Seeleute" sind nach § 13 Abs. 1 Satz 2 SGB IV "Kapitäne und Besatzungsmitglieder von Seeschiffen sowie sonstige Arbeitnehmer, die an Bord von Seeschiffen während der Reise i. R. des Schiffsbetriebs tätig sind, mit Ausnahme der Lotsen". Voraussetzung für die Versicherungspflicht der Seeleute ist damit zum einen entweder eine Beschäftigung gegen Entgelt oder zur Berufsausbildung, zum anderen die Unfallversicherung als Beschäftige bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft sowie die Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Rz. 10
Ebenfalls versicherungspflichtig zur Seemannskasse sind nach § 137b Abs. 2 Nr. 2 und dem inhaltsgleichen § 8 Nr. 2 der Satzung Küstenschiffer und Küstenfischer, die nach § 2 Satz 1 Nr. 7 oder Nr. 10 oder § 229a Abs. 1 des SGB VI versichert sind und ihre Tätigkeit nicht im Nebenerwerb ausüben.
2.4 Meldungen zur Seemannskasse
Rz. 11
Nach § 137b Abs. 3 sind die Meldungen zur Seemannskasse mit den Meldungen zur Sozialversicherung zu verbinden. § 28 der Satzung regelt hierzu übereinstimmend mit dem Gesetz, dass die Unternehmer, die Versicherte beschäftigen, der Seemannskasse die Beiträge und Beitragsvorschüsse nach §§ 25 und 27 im Beitragsnachweis nachzuweisen und für ihre Beschäftigten über die Meldung nach § 28a SGB IV die erforderlichen An-, Ab- und Jahresmeldungen zu erstatten haben.