Rz. 2

Die Vorschrift sieht in Abs. 1 für die Angelegenheiten der Seemannskasse die Bildung eines Beirats aus Vertretern der bei der Seemannskasse versicherten Unternehmer und der dort versicherten Seeleute vor. Des Weiteren werden Regelungen zur Amtsdauer und möglichen Abberufung von Mitgliedern des Beirats getroffen. Durch den Beirat ist die Mitwirkung von Personen mit der gebotenen Sachkunde gewährleistet. Dem Beirat wird zudem ermöglicht, repräsentativ die Belange derjenigen Kreise einzubringen, durch die und für die die Seemannskasse errichtet worden ist und die deren Finanzierung weiterhin sicherstellen (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drs. 16/9154 S. 43).

 

Rz. 3

Für die ehrenamtliche Tätigkeit, die Entschädigung und die Haftung der Beiratsmitglieder gelten nach Abs. 2 die Vorschriften der §§ 40 bis 42 SGB IV entsprechend.

 

Rz. 4

Abs. 3 enthält Regelungen zur Beratungsfunktion des Beirats und die Möglichkeit, in der Satzung der Seemannskasse vorzusehen, dass in Belangen der Satzung der Seemannskasse, der Versicherung, der Umlage und des Sondervermögens der Vorstand und die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nicht abweichend vom Beschlussvorschlag des Beirats entscheiden dürfen. Bei fehlender Übereinstimmung der am Entscheidungsverfahren beteiligten Gremien entscheidet die Aufsichtsbehörde, das diesbezügliche Verfahren ist durch die Satzung zu regeln.

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