2.1 Bildung und Zusammensetzung des Beirats
Rz. 5
Die Eingliederung der Seemannskasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie ihre Einbeziehung in deren körperschaftliche Entscheidungsstrukturen erforderte – gemessen an der bisherigen Situation als Teil eines ausschließlich auf die Belange der Seeschifffahrt ausgerichteten Sozialversicherungsträgers – einen deutlich gesteigerten Bedarf an sach- und fachkundiger Beratung und Unterstützung im Zusammenhang mit Meinungsbildungsprozessen der zuständigen Selbstverwaltungsorgane, die Angelegenheiten der Seemannskasse betreffen. Um diesem Erfordernis zu begegnen, wurde kraft Gesetzes ein Fachbeirat für die Angelegenheiten der Seemannskasse eingerichtet (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drs. 16/9154 S. 43).
Rz. 6
Die Mitglieder des Beirats werden aus Vertretern der Unternehmer, die bei der Seemannskasse versichert sind (Küstenschiffer und Küstenfischer nach § 137b Abs. 2 Nr. 2) und Unternehmern, die bei der Seemannskasse Versicherte beschäftigen, sowie aus Vertretern der in der Seemannskasse versicherten Seeleute (§ 137b Abs. 2 Nr. 1) gebildet. Die Berufung der Mitglieder des Beirats und deren Stellvertreter erfolgt auf Vorschlag der Tarifvertragsparteien der Seeschifffahrt durch den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Nach § 3 Abs. 1 der Satzung gehören dem Beirat jeweils vier Vertreter der in der Seemannskasse versicherten Seeleute und der Unternehmer an. Jede Gruppe hat jeweils 4 Stellvertreter.
Rz. 7
Für den ersten Beirat nach dem Trägerwechsel schreibt § 3 Abs. 4 der Satzung als Übergangsvorschrift vor, dass die am 31.12.2008 amtierenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Seemannskassenausschusses der See-Berufsgenossenschaft mit Inkrafttreten der Satzung (1.1.2009) bis zum Ablauf der 10. Wahlperiode Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Beirats für die Angelegenheiten der Seemannskasse sind.
Rz. 8
Für die Amtsdauer der Beiratsmitglieder und deren Stellvertreter gilt § 58 Abs. 2 SGB IV entsprechend. Allerdings kann ein Mitglied des Beirats aus wichtigem Grund vor Ablauf der Amtsdauer abberufen werden. Von dieser Möglichkeit der Abberufung werden nach § 3 Abs. 2 Satz 3 der Satzung ausdrücklich auch die Stellvertreter erfasst.
Rz. 9
Weitere Regelungen, insbesondere auch zur Geschäftsordnung des Beirats, zu den Sitzungen und zur Beschlussfassung sind in §§ 5 bis 5b der Satzung enthalten.
2.2 Mitgliedschaft im Beirat als Ehrenamt
Rz. 10
Die Mitgliedschaft im Beirat stellt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung eine ehrenamtliche Tätigkeit dar. Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 3 der Satzung ordnet insoweit die entsprechende Anwendung der §§ 40 bis 42 SGB IV über Ehrenämter, Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen und deren Haftung an.
2.3 Aufgaben des Beirats
Rz. 11
Seiner Funktion als fachkundiges Gremium entsprechend hat der Beirat die Aufgabe, die Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in den Angelegenheiten der Seemannskasse zu beraten und vorbereitend an ihrer Willensbildung mitzuwirken. Die abschließende Entscheidung bleibt auch in den Angelegenheiten der Seemannskasse den Selbstverwaltungsorganen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach Maßgabe ihrer durch Gesetz oder Satzung festgelegten Zuständigkeit. Dieser Grundsatz bleibt auch insoweit unberührt, als die Satzung in wesentlichen Belangen der Seemannskasse, etwa wenn wichtige Satzungsbestimmungen, die Umlage oder der Vermögensbestand betroffen sind, vorsehen kann, dass das jeweilige Entscheidungsgremium der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an den Beschlussvorschlag des Beirats gebunden ist, solange dadurch keine Blockade der Beschlussfassung eintritt (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drs. 16/9154 S. 43).
Rz. 12
Im Rahmen der Beratung der Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See behandelt der Beirat die Entscheidungsvorlagen und legt eigene Beschlussvorschläge vor. Soweit den Selbstverwaltungsorganen in Angelegenheiten der Seemannskasse Vorgänge zur Entscheidung zugeleitet werden, ist dem Beirat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese und eigene Anregungen zur Beschlussfassung sind in schriftlicher Form über die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See dem zuständigen Selbstverwaltungsorgan zuzuleiten (§ 4 Abs. 1 der Satzung).
Rz. 13
Abs. 3 Satz 3 räumt die Berechtigung ein, in der Satzung vorzusehen, dass in wichtigen Angelegenheiten der Seemannskasse, insbesondere in Belangen der Satzung der Seemannskasse, der Versicherung, der Umlage und des Sondervermögens der Vorstand und die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nicht abweichend von dem Beschlussvorschlag des Beirats entscheiden dürfen. Sofern eine übereinstimmende Meinungsbildung der am Entscheidungsverfahren beteiligten Gremien in derartigen Fällen nicht gelingt, ist eine Entscheidung des Bundesversicherungsamts als Aufsichtsbehörde herbeizuführen.
Rz. 14
Die vorgenannte Berechtigung wurde in § 4 Abs. 2 der Satzung aufgegriffen, wonac...