Rz. 5

Die Eingliederung der Seemannskasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie ihre Einbeziehung in deren körperschaftliche Entscheidungsstrukturen erforderte – gemessen an der bisherigen Situation als Teil eines ausschließlich auf die Belange der Seeschifffahrt ausgerichteten Sozialversicherungsträgers – einen deutlich gesteigerten Bedarf an sach- und fachkundiger Beratung und Unterstützung im Zusammenhang mit Meinungsbildungsprozessen der zuständigen Selbstverwaltungsorgane, die Angelegenheiten der Seemannskasse betreffen. Um diesem Erfordernis zu begegnen, wurde kraft Gesetzes ein Fachbeirat für die Angelegenheiten der Seemannskasse eingerichtet (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drs. 16/9154 S. 43).

 

Rz. 6

Die Mitglieder des Beirats werden aus Vertretern der Unternehmer, die bei der Seemannskasse versichert sind (Küstenschiffer und Küstenfischer nach § 137b Abs. 2 Nr. 2) und Unternehmern, die bei der Seemannskasse Versicherte beschäftigen, sowie aus Vertretern der in der Seemannskasse versicherten Seeleute (§ 137b Abs. 2 Nr. 1) gebildet. Die Berufung der Mitglieder des Beirats und deren Stellvertreter erfolgt auf Vorschlag der Tarifvertragsparteien der Seeschifffahrt durch den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Nach § 3 Abs. 1 der Satzung gehören dem Beirat jeweils vier Vertreter der in der Seemannskasse versicherten Seeleute und der Unternehmer an. Jede Gruppe hat jeweils 4 Stellvertreter.

 

Rz. 7

Für den ersten Beirat nach dem Trägerwechsel schreibt § 3 Abs. 4 der Satzung als Übergangsvorschrift vor, dass die am 31.12.2008 amtierenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Seemannskassenausschusses der See-Berufsgenossenschaft mit Inkrafttreten der Satzung (1.1.2009) bis zum Ablauf der 10. Wahlperiode Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Beirats für die Angelegenheiten der Seemannskasse sind.

 

Rz. 8

Für die Amtsdauer der Beiratsmitglieder und deren Stellvertreter gilt § 58 Abs. 2 SGB IV entsprechend. Allerdings kann ein Mitglied des Beirats aus wichtigem Grund vor Ablauf der Amtsdauer abberufen werden. Von dieser Möglichkeit der Abberufung werden nach § 3 Abs. 2 Satz 3 der Satzung ausdrücklich auch die Stellvertreter erfasst.

 

Rz. 9

Weitere Regelungen, insbesondere auch zur Geschäftsordnung des Beirats, zu den Sitzungen und zur Beschlussfassung sind in §§ 5 bis 5b der Satzung enthalten.

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