1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift trat gemäß Art. 85 Abs. 1 des RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft. Sie entspricht im wesentlichen dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht.
2 Rechtspraxis
2.1 Knappschaftliche Betriebe
Rz. 2
Eine bergmännische Gewinnung von Mineralien im Sinne des Abs. 1 erster Halbsatz liegt vor, wenn diese nach einem dem Stand der Bergwissenschaft entsprechenden Betriebsplan durchgeführt wird und die Sicherung der Baue, der Oberfläche und der Arbeitnehmer nach den vorgeschriebenen Grundsätzen erfolgt.
Rz. 3
Als wesentliche Gesichtspunkte für die Annahme einer "bergmännischen Gewinnung" sind anzusehen:
a) |
das Führen des Betriebs aufgrund eines von der Bergbehörde genehmigten Betriebsplanes, |
b) |
das Vorhandensein von Stollen und Schächten, |
c) |
das Treiben von Abbaustrecken von einem Stollen aus, |
d) |
die Bewetterung der Strecke nach bergpolizeilichen Vorschriften, |
e) |
die Verwendung von Bohrmaschinen, die mit Druckluft betrieben werden, |
f) |
die bergpolizeiliche Beaufsichtigung (vgl. auch Geselle und Mansfeld-Pohle). |
Rz. 4
Nach der im Bundesberg-Gesetz (BBergG) vom 13.8.1980 (BGBl. I S. 1310) enthaltenen Definitionen ist unter dem Begriff "Gewinnen" das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten zu verstehen. Hiervon ausgenommen ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen in einem Grundstück aus Anlaß oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung und in oder an einem Gewässer als Voraussetzung für dessen Ausbau oder Unterhaltung (§ 4 Abs. 2 BBergG).
Rz. 5
Die Beurteilung, ob es sich im Einzelfall um einen knappschaftlichen Betrieb handelt, hängt also ausschließlich von der Art der Gewinnungstätigkeit ab.
Betriebe der Industrie der Steine und Erden können nur knappschaftliche Betriebe sein, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden (Abs. 1 zweiter Halbsatz). Das überwiegend unterirdische Betreiben ist zu bejahen, wenn mehr als die Hälfte von den unmittelbar an der Gewinnung und Förderung beteiligten Beschäftigten des Betriebes oder der selbständigen Betriebsabteilungen mit der "unterirdischen" Gewinnung und Förderung beschäftigt sind. Hierbei sind die am Schacht oder Stollenmundloch über Tage Beschäftigten zu den überwiegend unterirdisch Tätigen zu zählen. Dieser Zahl ist die Zahl der Beschäftigten innerhalb des Betriebes oder der selbständigenBetriebsabteilung gegenüberzustellen, die in den Übertage-Gewinnungsstätten tätig sind. Die übrigen, vor allem die im kaufmännischen Bereich Beschäftigten des Betriebes oder der selbständigen Betriebsabteilung, sind dagegen bei der Ermittlung der einander gegenüberzustellenden Zahlen außer Betracht zu lassen (BSG, Urt. vom 22.5.1974, 5 RKn 7/73).
Mineralien i.S. des Abs. 1 sind z.B. Kohle, Gold, Silber, Erz, Kupfer, Zink, Blei und Salz. Zu den "ähnlichen Stoffen" zählen Alabaster, Asphalt, Bernstein, Bitumen, Erdöl, Gips, Graphit, Kalkstein, Marmor, Schiefer.
2.2 Versuchsgruben des Bergbaus
Rz. 6
Die Aufgaben der Versuchsgruben bestehen darin, zur Erforschung und Bekämpfung von Unfallgefahren und Berufskrankheiten im Bergbau auf wissenschaftlicher Grundlage Untersuchungen und praktische Versuche durchzuführen. Soweit hierbei Mineralien gewonnen werden, dient dies nicht wirtschaftlichen Zwecken. Eine bergmännische Gewinnung liegt demnach nicht vor. Versuchsgruben sind somit keine knappschaftlichen Betriebe im Sinne von Abs. 1. Gleichwohl arbeiten die Beschäftigten einer Versuchsgrube unter gleichartigen Bedingungen wie Bergleute in Gruben, die Mineralien und ähnliche Stoffe bergmännisch gewinnen. Aus diesem Grunde gelten gemäß Abs. 2 auch Versuchsgruben des Bergbaus als knappschaftliche Betriebe.
2.3 Nebenbetriebe
Rz. 7
Nebenbetriebe von knappschaftlichen Betrieben können ebenfalls als solche angesehen werden. Im Vordergrund der Auslegung des als Ganzen zu sehenden komplexen Begriffes des Nebenbetriebes eines knappschaftlichen Betriebes muß als praktischer Gesichtspunkt das betriebliche Bedürfnis nach einheitlicher knappschaftlicher Versicherung der Belegschaften des Hauptbetriebes und des Nebenbetriebes stehen. Zwar müssen dabei die im Gesetz besonders aufgeführten Merkmale (Verhältnis vom Nebenbetrieb zum Hauptbetrieb, räumlicher und betrieblicher Zusammenhang) in jedem Fall gegeben sein; doch können sie nicht wie verschiedenartige einzelne Tatbestandsvoraussetzungen getrennt und völlig unabhängig voneinander geprüft undfestgestellt werden. Erst die Gesamtwürdigung aller zwischen den beiden Betrieben bestehenden Beziehungen organisatorischer, wirtschaftlicher, räumlicher und betriebstechnischer Art kann unter dem Gesichtspunkt des Bedürfnisses nach einheitlicher Versicherung zu der Entscheidung führen, ob ein Betrieb als knappschaftlicher Nebenbetrieb eines Bergbaubetriebes im Sinne von Abs. 3 anzusehen ist (BSG, Urteil vom 1.7.1969, 5 RKn 25/66).
Rz. 8
Ein Betrieb kann nur dann knappschaftlicher Nebenbetrieb sein, wenn es sich um einen unselbständigen Betriebsteil eines knappschaftlichen Betriebes hand...