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Die Vorschrift dient der Verhinderung und der Bekämpfung der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Grundrente. Sie orientiert sich an vergleichbaren Regelungen unter anderem in § 41 BAföG und § 52 SGB II. Sie ermächtigt die Träger der Rentenversicherung, Angaben der Grundrentenberechtigten zu ihrem Einkommen und zum Einkommen ihrer Ehegatten aus Kapitalerträgen in dem für die Einkommensanrechnung nach § 97a maßgeblichen Kalenderjahr durch einen Datenabgleich im Wege des Kontenabrufs nach § 93b AO mit dem Bundeszentralamt für Steuern zu überprüfen und dadurch Hinweise auf vorhandene, bislang trotz Anfrage nicht oder nicht vollständig von den Grundrentenberechtigten mitgeteilte Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erlangen (BT-Drs. 19/18473 S. 46). Die Auskunftsrechte sind losgelöst von dem automatisierten Abrufverfahren nach § 151b.

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