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Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.1.1997 durch Art. 3 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt v. 12.12.1996 (BGBl. I S. 1859) außer Kraft getreten.

Die Regelungen zu einmalig gezahltem Arbeitsentgelt finden sich nunmehr für alle Zweige der Sozialversicherung einheitlich in § 23a SGB IV.

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