Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.1.1992 in Kraft getreten. Nr. 3 wurde zum 1.1.1998 durch das RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) geändert, weil ab diesem Zeitpunkt ein Siebtel der Bezugsgröße die ursprüngliche Arbeitseinkommensgrenze von 610 DM, bis zu der der Arbeitgeber den Beitrag allein trägt (Geringfügigkeitsgrenze), bereits überstieg.

Mit dem Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388, 392) ist Nr. 3 an die Neuregelung der Beitragstragung angepasst worden.

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