Rz. 1a
§ 169 regelt die Verteilung der Beitragslast bei selbständig Tätigen (Beitragsschuldner). Die Zahlung der Beiträge wird in § 173 bis 178 geregelt. Grundsätzlich tragen die selbständig Tätigen (Nr. 1) ihre Beiträge selbst, mit Ausnahme des in Nr. 2 bis 4 genannten Personenkreises.
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