2.1 Selbständig Tätige
Rz. 2
Parallelvorschriften sind für die Kranken- und Pflegeversicherung (für freiwillige Mitglieder) § 250 Abs. 2 SGB V und § 20 Abs. 3 SGB XI. Zur Arbeitslosenversicherung vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III.
Vorgängervorschriften waren § 1385 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b RVO i. V. m. § 1227 Abs. 1 Satz 4 Nr. 9 RVO und § 112 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b AVG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 und 11 AVG.
Zu dem Personenkreis des § 169 Nr. 1 gehören die in § 2 genannten versicherungspflichtigen selbständig tätigen Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen in der Kranken-, Wochen- und Säuglings- oder Kinderpflege, Hebammen, Entbindungspfleger, Seelotsen, Künstler und Publizisten, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer, Küstenfischer, Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, ferner die nach § 4 Abs. 2 auf Antrag versicherungspflichtigen Selbständigen. Erfasst werden seit dem 1.1.1999 auch die "arbeitnehmerähnlichen Selbständigen" (Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind) i. S. d. dem § 2 angefügten Nr. 9 (Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 19.12.1998, BGBl. I S. 3843; zuletzt geändert durch Gesetz v. 20.12.2011, BGBl. I S. 2854). Bei diesen handelt es sich zwar um echte Selbständige, der Gesetzgeber sieht die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen aber als nicht weniger schutzbedürftig an als die von § 2 Nr. 2 bis 7 erfassten Selbständigen. Durch die Einbeziehung der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen soll zugleich die Einnahmenbasis der gesetzlichen Rentenversicherung erweitert werden.
Rz. 3
Die selbständig Tätigen tragen ihre Beiträge selbst (Ausnahmen von diesem Grundsatz macht das Gesetz für Künstler und Publizisten sowie für Hausgewerbetreibende, vgl. nachfolgende Kommentierung). Die Beiträge der selbständig Tätigen werden nach § 165 bestimmt; die Durchführung der Beitragszahlung ist in §§ 173 ff., 197 ff. und 212 geregelt.
2.2 Künstler und Publizisten
Rz. 4
Parallelvorschriften sind für die Kranken- und Pflegeversicherung § 251 Abs. 3 SGB V, der gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI für die Soziale Pflegeversicherung entsprechend gilt.
Vorgängervorschrift war § 112 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b AVG.
Gemäß § 2 Nr. 5 sind selbständig tätige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des KSVG in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Wegen der Definition der Begriffe Künstler und Publizist siehe § 2 KSVG, wegen der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht siehe § 1 KSVG. Nach Nr. 2 trägt bei Künstlern und Publizisten die Künstlersozialkasse (KSK) die Beiträge. Die KSK war ursprünglich als eigenständige, bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts konzipiert, wurde aber mit Wirkung vom 1.1.1988 als eine unselbständige Abteilung der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen und seit 1.7.2001 der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung in Wilhelmshaven angegliedert, welche ihrerseits zum 1.1.2003 in die neu errichtete Unfallkasse des Bundes überführt worden ist. Seit dem 1.1.2015 führt die Unfallversicherung Bund und Bahn das KSVG im Auftrag des Bundes als KSK durch (§ 37 Abs. 1 KSVG i. d. F. des Gesetzes v. 19.10.2013, BGBl. I S. 3836). Die KSK entscheidet, wer als Künstler versichert wird und wer als Unternehmer zur Abgabe verpflichtet ist, zieht die einzelnen Beitragsteile ein und führt die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die einzelnen Versicherten an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung ab. Die Regelung der Beitragstragung in § 169 Nr. 2 wird erst durch einen Blick auf das KSVG verständlich. Die Mittel für die Beitragsaufbringung werden nach §§ 14 f. KSVG zur Hälfte durch Beitragsanteile der Versicherten (§§ 15 bis 16a KSVG) getragen. Zudem ist die KSK zur Zahlung eines Beitrags nur insofern verpflichtet, als die Versicherten ihren Beitragsanteil zur Rentenversicherung nach dem KSVG an die KSK gezahlt haben. Letztlich ähnelt die Verteilung der Beitragslast also der bei Arbeitnehmern (§ 168 Abs. 1 Nr. 1). Für die Beitragszahlung gilt § 175.
2.3 Hausgewerbetreibende
Rz. 5
Vorgängervorschriften waren bezüglich der Nr. 3 § 1385 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b RVO i. V. m. § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RVO und bezüglich der Nr. 4 § 1385 Abs. 4 Satz 1 Buchst. f i.V. mit Abs. 3a Satz 4 RVO.
Selbständig tätige Hausgewerbetreibende (vgl. die Definition in § 12 Abs. 1 und 5 SGB IV) sind nach § 2 Satz 1 Nr. 6 versicherungspflichtig. Sie werden trotz ihrer Selbständigkeit beitragsrechtlich wie Arbeitnehmer behandelt, weil sie von ihrem Arbeitgeber oder Auftraggeber abhängig sind und wie Beschäftigte in den Schutz der Sozialversicherung einbezogen werden. Wie Arbeitnehmer tragen sie im Grundsatz die Hälfte der Beiträge, gilt auch für sie die Geringverdienergrenze und besteht bei ehrenamtlicher Tätigkeit die Möglichkeit, auf den Unterschiedsbetrag i. S. d. § 163 Abs. 3 (i. V....