2.1 Beitragsverfahren für selbständig Tätige
Rz. 3
Beitragspflichtige Einnahmen für versicherte Selbständige sind gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 alternativ
- ein Arbeitseinkommen in Höhe der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV, 2022 = 3.290,00 EUR West, 3.150,00 EUR Ost),
- bei Nachweis eines höheren oder niedrigeren Arbeitseinkommens das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen, mindestens aber 450,00 EUR monatlich,
- bis zum Ablauf von 3 Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 % der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), 2022 = 1.645,00 EUR West, 1.575,00 EUR Ost); auf Antrag des Versicherten ist auch in diesem Zeitraum ein Arbeitseinkommen in Höhe der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) zugrunde zu legen.
Abweichend von § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 ist für selbständig tätige Seelotsen i. S. v. § 2 Satz 1 Nr. 4 das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen (§ 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) und für Küstenschiffer und Küstenfischer das in der gesetzlichen Unfallversicherung maßgebende Arbeitseinkommen (§ 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen.
Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich, wenn die nach § 165 Abs. 1 maßgebende monatliche beitragspflichtige Einnahme mit dem jeweiligen Beitragssatz multipliziert wird (§§ 157, 158). Die sich daraus ergebenden Rentenversicherungsbeiträge sind gemäß §§ 169, 173 vom selbständig Tätigen als Beitragsschuldner unmittelbar an den Rentenversicherungsträger zu zahlen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, der als Fälligkeitszeitpunkt den drittletzten Bankarbeitstag des Monats bestimmt, in dem die selbständige Tätigkeit ausgeübt worden ist.
Für die ordnungsgemäße und fristgerechte Zahlung der Pflichtbeiträge haftet somit der versicherte Selbständige allein.
2.2 Prüfberechtigung
Rz. 4
Nach § 98 Abs. 1 Satz 2 SGB X i.V.m § 212b Satz 4 hat der versicherte Selbständige auf Verlangen des Rentenversicherungsträgers über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die im Zusammenhang mit der Erhebung der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung stehen. Die Ordnungsmäßigkeit der Beitragszahlung von versicherten Selbständigen wird in der Verwaltungspraxis grundsätzlich auf der Grundlage der hierzu ergangenen Beitragsbescheide im Terminverfahren maschinell überwacht. Darüber hinaus sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 212b Satz 1, Satz 3 i. V. m. § 212a Abs. 4 berechtigt, vor Ort Prüfungen in den Geschäftsräumen des versicherten Selbständigen oder einer von ihm beauftragten steuerberatenden Stelle durchzuführen.
2.3 Verweis auf Prüfvorschriften für sonstige Versicherte
Rz. 5
Nach § 212b Satz 2 gelten für die Durchführung der Prüfungen der Beitragszahlungen von versicherten Selbständigen die in § 212a Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 und 2 enthaltenen Regelungen entsprechend.
Zuständig für die Prüfung der Beitragszahlung von versicherten Selbständigen sind die in § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB I genannten Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund, Regionalträger und DRV Knappschaft-Bahn- See). Gemäß § 212a Abs. 2 Satz 1 ist der zahlungspflichtige Selbständige nur von einem der genannten Rentenversicherungsträger zu prüfen (§ 212a Abs. 2 Satz 2). Dabei ergibt sich die Abgrenzung der Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger untereinander aus der Endziffer der Betriebsnummer, die dem versicherten Selbständigen vergeben worden ist. So hat die Deutsche Rentenversicherung in einer Vereinbarung festgelegt, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund grundsätzlich für versicherte Selbständige zuständig ist, deren Betriebsnummer mit den Zahlen 0 bis 4 endet. Die Zuständigkeit der Betriebsprüfdienste der Regionalträger ist bei Endung der Betriebsnummer mit den Zahlen 5 bis 9 gegeben; dabei ist örtlich der Regionalträger zuständig, in dessen Bereich der Zahlungspflichtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Soweit ein zahlungspflichtiger Selbständiger mit der Beitragszahlung gemäß § 212b Satz 3 eine steuerberatende Stelle beauftragt hat, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Regionalträger, in dessen Bereich diese Stelle ihren Sitz hat (§ 212a Abs. 4 Satz 2).
Darüber hinaus könnte abweichend von den vorgenannten Grundsätzen die DRV Knappschaft-Bahn-See als Träger der allgemeinen Rentenversicherung (§ 129) vorrangig für die Prüfung der Beitragszahlung des versicherten Selbständigen zuständig sein (Sonderzuständigkeit).
Durch die vorgenannten Zuständigkeitsregelungen sollen Mehrfachprüfungen durch unterschiedliche Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem versicherten Selbständigen ausgeschlossen werden.
Rz. 6
Bei der Prüfung durch einen Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung haben der versicherte Selbständige oder die von ihm beauftragte steuerberatende Stelle gemäß §§ 212b Satz 2, 212a Abs. 3 Satz 1 angemessene Prüfhilfen zu leisten.