Rz. 5

Nach § 212b Satz 2 gelten für die Durchführung der Prüfungen der Beitragszahlungen von versicherten Selbständigen die in § 212a Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 und 2 enthaltenen Regelungen entsprechend.

Zuständig für die Prüfung der Beitragszahlung von versicherten Selbständigen sind die in § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB I genannten Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund, Regionalträger und DRV Knappschaft-Bahn- See). Gemäß § 212a Abs. 2 Satz 1 ist der zahlungspflichtige Selbständige nur von einem der genannten Rentenversicherungsträger zu prüfen (§ 212a Abs. 2 Satz 2). Dabei ergibt sich die Abgrenzung der Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger untereinander aus der Endziffer der Betriebsnummer, die dem versicherten Selbständigen vergeben worden ist. So hat die Deutsche Rentenversicherung in einer Vereinbarung festgelegt, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund grundsätzlich für versicherte Selbständige zuständig ist, deren Betriebsnummer mit den Zahlen 0 bis 4 endet. Die Zuständigkeit der Betriebsprüfdienste der Regionalträger ist bei Endung der Betriebsnummer mit den Zahlen 5 bis 9 gegeben; dabei ist örtlich der Regionalträger zuständig, in dessen Bereich der Zahlungspflichtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Soweit ein zahlungspflichtiger Selbständiger mit der Beitragszahlung gemäß § 212b Satz 3 eine steuerberatende Stelle beauftragt hat, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Regionalträger, in dessen Bereich diese Stelle ihren Sitz hat (§ 212a Abs. 4 Satz 2).

Darüber hinaus könnte abweichend von den vorgenannten Grundsätzen die DRV Knappschaft-Bahn-See als Träger der allgemeinen Rentenversicherung (§ 129) vorrangig für die Prüfung der Beitragszahlung des versicherten Selbständigen zuständig sein (Sonderzuständigkeit).

Durch die vorgenannten Zuständigkeitsregelungen sollen Mehrfachprüfungen durch unterschiedliche Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem versicherten Selbständigen ausgeschlossen werden.

 

Rz. 6

Bei der Prüfung durch einen Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung haben der versicherte Selbständige oder die von ihm beauftragte steuerberatende Stelle gemäß §§ 212b Satz 2, 212a Abs. 3 Satz 1 angemessene Prüfhilfen zu leisten.

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