Rz. 27
Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden gemäß § 51 Abs. 2 Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten (§ 61 Abs. 1 und Abs. 2) angerechnet. Der Begriff der ständigen Arbeiten unter Tage wurde in das Tarifrecht des Bergbaus mit Wirkung zum 1.1.1968 eingeführt. Vor diesem Zeitpunkt unterschied man in den alten Bundesländern zwischen Untertagebeschäftigten, die mit sog. Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten (Anlage 9 zum SGB VI) beschäftigt waren und einen Gedingelohn (bergmännischer Akkordlohn) erhielten und solchen, denen aufgrund ihrer Untertagearbeit lediglich ein Schichtlohn (Stundenlohn) gezahlt worden ist. Bis zum 31.12.1991, also vor dem Inkrafttreten des SGB VI, ergaben sich die Hauerarbeiten und diesen gleichgestellte Arbeiten im Einzelnen aus der Hauerarbeitenverordnung v. 7.12.1943 (AN 1943 II S. 522). Mit Wirkung zum 1.1.1992 sind sie in die Anlage 9 zum SGB VI übertragen worden. § 242 Abs. 3 Buchst. a und b regelt, dass bei Prüfung der Wartezeit von 25 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage auch die vor dem 1.1.1968/1.1.1969 verrichteten Hauerarbeiten und diesen gleichgestellte Arbeiten sowie die sonstigen Arbeiten unter Tage zu berücksichtigen sind.
2.3.2.1 Nachweis von 15 Jahren mit Hauerarbeiten
Rz. 28
Die Wartezeit von 25 Jahren für einen Anspruch auf Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres ist nach § 242 Abs. 3 Buchst. a auch erfüllt, wenn
- 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit den der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnenden Ersatzzeiten (§§ 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 254 Abs. 1 oder Abs. 2) und
- bis zum 31.12.1968 15 Jahre mit Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten (Anlage 9 zum SGB VI) zurückgelegt wurden.
Zu a):
Auf die Wartezeit von 25 Jahren mit knappschaftlichen Beitrags- und Ersatzzeiten sind anzurechnen:
- Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung, für die Pflicht- oder freiwillige Beiträge wirksam gezahlt worden sind oder für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 1 und 2), und zwar unabhängig davon, ob die der Beitragsleistung zugrunde liegende Beschäftigung über oder unter Tage ausgeübt worden ist oder ob es sich um Beitragszeiten wegen Kindererziehung, wegen eines Wehr- oder Zivildienstes oder eines Bezuges von Sozialleistungen oder von Vorruhestandsgeld handelt,
- Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, soweit sie gemäß § 254 Abs. 1 oder Abs. 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.
Zu b):
Ein Zeitraum von 15 Jahren mit Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten umfasst 180 Kalendermonate (§ 122 Abs. 2 Satz 1). Anlage 9 zum SGB VI ist zu entnehmen, welche Arbeiten im Einzelnen zu den Hauerarbeiten zählen. Die dort aufgeführten Arbeiten sind allerdings nach der Einleitung zur Anlage 9 nur als Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten i. S. d. § 242 Abs. 3 Buchst. a anzuerkennen, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vor dem 1.1.1969 ausgeübt worden sind. Bei Untertagearbeiten, die ab 1.1.1969 in den alten Bundesländern zurückgelegt worden sind, kann es sich ausschließlich um ständige Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten i. S. d. § 61 Abs. 1 oder Abs. 2 handeln. Anlage 9 zum SGB VI findet auf Untertagearbeiten im Beitrittsgebiet keine Anwendung; nach dem Recht der ehemaligen DDR wurde lediglich zwischen überwiegend unter Tage Beschäftigten und über Tage Beschäftigten unterschieden. Soweit ein Versicherter im Beitrittsgebiet vor dem 1.1.1969 überwiegend unter Tage tätig war, sind diese Zeiten bei Prüfung der Wartezeit von 25 Jahren (§ 51 Abs. 2) als ständige Arbeiten unter Tage (im Verhältnis 1:1) zu berücksichtigen (§ 254a).
2.3.2.2 Umrechnung der vor dem 1.1.1969 zurückgelegten Untertagearbeiten zur Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren
Rz. 29
§ 242 Abs. 3 Buchst. b beinhaltet eine weitere alternative Möglichkeit zur Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren (§ 51 Abs. 2) für einen Anspruch auf Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres. Diese Regelung gilt für Versicherte, die zwar 25 Jahre mit Beitrags- und Ersatzzeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung nachweisen, vor dem 1.1.1969 aber weniger als 15 Jahre mit Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten (Anlage 9 zum SGB VI) zurückgelegt haben.
Rz. 30
Voraussetzung für die Erfüllung der Wartezeit nach § 242 Abs. 3 Buchst. b ist
- das Vorliegen von 25 Jahren mit Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung allein oder zusammen mit Ersatzzeiten (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6), die der knappschaftlichen Rentenversicherung gemäß § 254 Abs. 1 oder Abs. 2 zuzuordnen sind sowie
- der Nachweis von 25 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage allein oder zusammen mit Ersatzzeiten (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6), die gemäß § 254 Abs. 1 oder Abs. 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.
Bei der Prüfung dieser alternativen Möglichkeit der Wartezeiterfüllung sind die vor dem 1.1.1969 verrichteten Untertagearbeiten gemäß § 242 Abs. 3 Buchs...