2.1 Aufbau des Ausgleichsbedarfs (Abs. 1)
Rz. 7
Im Zusammenspiel mit der Schutzklausel nach § 68a und der Niveauschutzklausel nach § 255g regelt § 255h Abs. 1 Fallkonstellationen für den Aufbau des Ausgleichsbedarfs.
Rz. 8
Der zeitliche Anwendungsbereich bezieht sich auf Fallgestaltungen bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts in der Zeit vom 1.7.2022 bis zum Ablauf des 1.7.2025. Der zeitliche Anwendungsbereich ergibt sich aus der Anwendungsmaxime des § 255e, der die übergangsrechtlichen Regelungen zur Niveauschutzklausel – also das Sicherungsniveau vor Steuern nach § 154 Abs. 3a – für die Zeit vom 1.7.2019 bis zum 1.7.2025 enthält. Das Sicherungsniveau vor Steuern ist nach § 154 Abs. 3 (i. d. F. v. 28.6.2022, gültig ab 1.7.2022) nach wie vor nur bis zum Jahr 2025 garantiert. An der Gültigkeitsdauer dieser Haltelinie hat der Gesetzgeber auch durch das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) keine Änderung vorgenommen, weil sich die komplizierten Finanzierungsfragen (noch) nicht klären ließen. Es steht aber zu erwarten, dass die Haltelinie "Steuer" in einem späteren Gesetzgebungsverfahren auch über das Jahr 2025 fortgeschrieben wird (vgl. zu den Hintergründen der vorerst beibehaltenen Befristung der Haltelinie "Steuer" i. S. d. § 154 Abs. 3, 3a bis 2025: Fragen und Antworten zum Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz des BMAS, abrufbar im Internet: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Rente-und-Altersvorsorge/Gesetzliche-Rentenversicherung/Fragen-und-Antworten-Rentenanpassungsgesetz/faq-rentenanpassungsgesetz.html – zuletzt abgerufen am 30.9.2022; vgl. im Übrigen auch die Komm. zu § 255e Rz. 16).
Rz. 9
Ist der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer als der bisherige aktuelle Rentenwert, so ordnet Abs. 1 in der Rechtsfolge an, dass bei der Berechnung des Ausgleichsfaktors nach § 68a Abs. 2 die Niveauschutzklausel nach § 255e unbeachtet bleiben muss.
Rz. 10
Der Ausgleichsfaktor nach § 68a Abs. 2 errechnet sich, indem der nach § 68 berechnete – kleinere – aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird. Dies erfolgt unabhängig von der Höhe des für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderlichen aktuellen Rentenwerts nach § 255e Abs. 2. Bei der Berechnung des Aufbaus des Ausgleichsbedarfs ist die Haltelinie für das Mindestsicherungsniveau von 48 % nicht zu beachten, da diese beim Abbau des Ausgleichsbedarfs beachtet wird (so die ausdrücklichen gesetzgeberischen Erwägungen, vgl. BT-Drs. 20/1680 S. 28 = BR-Drs. 170/22 S. 23, 24).
2.2 Abbau des Ausgleichsbedarfs bei Unterschreiten des Mindestsicherungsniveaus (§ 255e Abs. 2) – Abs. 2
2.2.1 Grundregel (Satz 1)
Rz. 11
Ergibt die Berechnung des aktuellen Rentenwertes nach § 68, dass dieser höher ist als der bisherige aktuelle Rentenwert, aber kleiner als der nach § 255e Abs. 2 berechnete aktuelle Rentenwert, so ordnet Satz 1 die Rechtsfolge an, dass keine Verrechnung unterbliebener Minderungswirkungen (Ausgleichsbedarf) mit Erhöhungen des aktuellen Rentenwerts erfolgen. Eine Verrechnung unterbliebener Minderungswirkungen kann dann nicht erfolgen, weil die Anpassung des aktuellen Rentenwerts dann nicht gemindert werden kann, da ansonsten das Mindestsicherungsniveau nicht mehr eingehalten würde. Es ist daher immer eine Vergleichsrechnung zwischen dem neuen aktuellen Rentenwert nach § 68 und dem nach § 255e Abs. 2 zu ermittelnden Rentenwert durchzuführen und diese ins Verhältnis zueinander zu setzen.
Rz. 12
In diesem Fall ist der aktuelle Rentenwert nach § 255e Abs. 2 festzulegen, um das Mindestsicherungsniveau einzuhalten (BT-Drs. 20/1680 S. 28 = BR-Drs. 170/22 S. 24); damit wird die Vorfahrtsregelung der Haltelinie "Steuern" i. S. d. § 154 Abs. 3, 3a sichergestellt (zum Begriff der Vorfahrtsregelung vgl. auch: BT-Drs. 20/1680 S. 17 = BR-Drs. 170/22 S. 11).
Rz. 13
Sinn der Regelung ist die Garantie des Mindestsicherungsniveaus auch für die Zukunft; damit wird sichergestellt, dass die Haltelinie für das Rentenniveau von mindestens 48 % nicht nachträglich durch eine Verrechnung im Ausgleichsbedarf faktisch zurückgenommen wird (BT-Drs. 20/1680 S. 28 = BR-Drs. 170/22 S. 24).
2.2.2 Unveränderter Ausgleichsbedarf (Satz 2)
Rz. 14
Satz 2 hat insoweit nur klarstellende Funktion. Der Wert des Ausgleichsbedarfs ändert sich in den in Satz 1 genannten Fallkonstellationen nicht.
2.3 Abbau des Ausgleichsbedarfs bei Überschreiten des Mindestsicherungsniveaus (§ 255e Abs. 2) – Abs. 3
Rz. 15
Wie bei Abs. 2 auch ist daher auch bei Abs. 3 zunächst immer eine Vergleichsrechnung zwischen dem neuen aktuellen Rentenwert nach § 68 und dem nach § 255e Abs. 2 zu ermittelnden Rentenwert durchzuführen und diese Ergebnisse ins Verhältnis zueinander zu setzen. Überschreitet der aktuelle Rentenwert nach § 68 den nach § 255e Abs. 2 zu ermittelnden Rentenwert, ist das Mindestsicherungsniveau nicht gefährdet.
Rz. 16
Abs. 3 regelt daher den Abbau eines bestehenden Ausgleichsbedarfs (der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs ist kleiner als 1,0000) in den Jahren, in denen der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher ist als der bisherige aktuelle Rentenwert und höher als der nach § 255e Abs. 2 berechnete aktuelle Rentenwert (ansonsten liegt andernfalls der Anwendungsfall ...