Rz. 7
Im Zusammenspiel mit der Schutzklausel nach § 68a und der Niveauschutzklausel nach § 255g regelt § 255h Abs. 1 Fallkonstellationen für den Aufbau des Ausgleichsbedarfs. Mit § 255h wird die Berechnung des Ausgleichsbedarfs wieder eingeführt, jedoch unter Beachtung der Haltelinie für das Rentenniveau von mindestens 48 %; § 154 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 255e (Niveauschutzklausel).
Rz. 8
Der zeitliche Anwendungsbereich bezieht sich auf Fallgestaltungen bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts in der Zeit vom 1.7.2022 bis zum Ablauf des 1.7.2025. Der zeitliche Anwendungsbereich ergibt sich aus der Anwendungsmaxime des § 255e, der die übergangsrechtlichen Regelungen zur Niveauschutzklausel – also das Sicherungsniveau vor Steuern nach § 154 Abs. 3a – für die Zeit vom 1.7.2019 bis zum 1.7.2025 enthält. Das Sicherungsniveau vor Steuern ist nach § 154 Abs. 3 (i. d. F. v. 28.6.2022, gültig ab 1.7.2022) nach wie vor nur bis zum Jahr 2025 garantiert. An der Gültigkeitsdauer dieser Haltelinie hat der Gesetzgeber auch durch das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) keine Änderung vorgenommen, weil sich die komplizierten Finanzierungsfragen (noch) nicht klären ließen. Es steht aber zu erwarten, dass die Haltelinie "Steuer" in einem späteren Gesetzgebungsverfahren auch über das Jahr 2025 fortgeschrieben wird (vgl. zu den Hintergründen der vorerst beibehaltenen Befristung der Haltelinie "Steuer" i. S. d. § 154 Abs. 3, 3a bis 2025: Fragen und Antworten zum Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz des BMAS; vgl. im Übrigen auch die Komm. zu § 255e Rz. 16).
Rz. 9
Ist der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer als der bisherige aktuelle Rentenwert, so ordnet Abs. 1 in der Rechtsfolge an, dass bei der Berechnung des Ausgleichsfaktors nach § 68a Abs. 2 die Niveauschutzklausel nach § 255e unbeachtet bleiben muss.
Rz. 10
Der Ausgleichsfaktor nach § 68a Abs. 2 errechnet sich, indem der nach § 68 berechnete – kleinere – aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird. Dies erfolgt unabhängig von der Höhe des für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderlichen aktuellen Rentenwerts nach § 255e Abs. 2. Bei der Berechnung des Aufbaus des Ausgleichsbedarfs ist die Haltelinie für das Mindestsicherungsniveau von 48 % nicht zu beachten, da diese beim Abbau des Ausgleichsbedarfs beachtet wird (so die ausdrücklichen gesetzgeberischen Erwägungen, vgl. BT-Drs. 20/1680 S. 28 = BR-Drs. 170/22 S. 23, 24).