Die am 1.7.1998 in Kraft getretene Vorschrift – eingefügt durch das Rentenreformgesetz 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) – ist zeitlich überholt und wurde durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) mit Wirkung v. 1.8.2004 aufgehoben.

Sie regelte abweichend von § 70 Abs. 2, in welchem Umfang höhere persönliche Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten in einer bis zum 30.6.2000 reichenden Übergangsphase zu berücksichtigen sind.

§ 256d galt für Renten, die am 1.7.1998 oder später begonnen haben, und § 307d für Renten, auf die bereits am 30.6.1998 Anspruch bestand.

Während Kindererziehungszeiten im Rahmen der Rentenberechnung (§§ 63 ff.) sofort ab 1.7.1998 0,0833 Entgeltpunkte – anstelle von bisher 0,0625 – je Kalendermonat erhielten (§ 70 Abs. 2), sah § 256d Satz 1 eine stufenweise Anhebung des alten Wertes bei der Ermittlung der Monatsrente aus persönlichen Entgeltpunkten (§ 66) vor: Für Rentenbezugszeiten vor dem 1.7.2000 waren

 
bis 30.6.1998 75 %,
vom 1.7.1998 bis 30.6.1999 85 %,
vom 1.7.1999 bis 30.6.2000 90 %

der für die Rente errechneten persönlichen Entgeltpunkte anzurechnen. Bei Entgeltpunkten, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten waren, war der Zugangsfaktor nicht neu zu bestimmen (§ 256d Satz 2).

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