0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Der Regelungsgegenstand des § 257 war bis zum 31.12.1991 in Art. 2 §§ 55 bis 57 AnVNG und Art. 2 §§ 56 bis 58 ArVNG enthalten.
§ 257 sollte durch das Rentenreformgesetz RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 1.1.1992 in Kraft gesetzt werden und ist noch vor Inkrafttreten durch Art. 1 Nr. 73 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) in Abs. 1 dahingehend geändert worden, dass die ursprünglich in § 248 vorgesehene Definition der Berliner Zeiten in § 257 überführt wurde (vgl. auch BT-Drs. 12/405 S. 22, 128 und S. 124 zu § 248; hier noch zu Art. 1 Nr. 69). Mit der Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I 2002 S. 754) blieb § 257 unverändert.
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002.
1 Allgemeines
1.1 Regelungsinhalt und Normzweck
Rz. 2
§ 257 regelt als Übergangsvorschrift – ergänzend zu § 70 – wie für Beiträge, die in der Zeit nach dem Ende des 2. Weltkriegs – in der Zeit vom 1.7.1945 bis zum 31.8 1952 – nach Berliner Sonderrecht gezahlt wurden, Entgeltpunkte zu ermitteln sind (vgl. auch BT-Drs. 11/4124 S. 201, noch zu § 252); Sinn der Regelung ist es daher, Nachteile für Versicherte mit Beiträgen nach dem "Berliner Recht" zu vermeiden. Diese Sonderregelung für Berliner Beitragszeiten beruht auf den besonderen Umständen der Nachkriegszeit. Damals wurde nicht das Entgelt, sondern die Höhe der geleisteten Beiträge bescheinigt. Um Entgeltpunkte ermitteln zu können, ist es daher notwendig, unter Zugrundelegung der gezahlten Beiträge eine Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Diesen Zweck erfüllt § 257 (BSG, Urteil v. 27.1.1999, B 4 RA 7/98 R, Rz. 27; mit Anmerkungen von Ulmer, NJ 1999, 615).
1.2 Rechtsentwicklung in Berlin ab 1.7.1945
Rz. 3
Für Berlin galt nach dem Ende des 2. Weltkriegs ab dem 1.7.1945 eine einheitliche Sozialversicherung, deren Träger die Versicherungsanstalt Berlin (VAB) war. Infolge der politischen Verhältnisse erfolgte im Februar 1949 die Aufspaltung der einheitlichen VAB in die VAB Ost und die VAB West (vgl. insgesamt GRA der DRV zu § 257 SGB VI, Stand: 9.10.2015, Abschn. 2.1). In Berlin-Ost zur VAB (Ost) gezahlte Beiträge waren weder zur einheitlichen Sozial- oder Rentenversicherung der VAB (West) noch ab 1.4.1952 zur Rentenversicherung der Landesversicherungsanstalt Berlin geleistet worden. Diese Beiträge werden nach § 256a erfasst (vgl. auch GRA der DRV zu § 257 SGB VI, Stand: 9.10.2015, Abschn. 2.2); vgl. zu den Entgeltpunkten Ost auch § 254d. In der Zeit vom 1.4.1952 bis 31.8.1952 wurde für Berlin-West das "Berliner Recht" an das Bundesrecht angeglichen (vgl. auch GRA der DRV zu § 257 SGB VI, Stand: 9.10.2015, Abschn. 2.3).
Rz. 4
Für die Zeit ab 1.9.1952 gilt uneingeschränkt das Bundesrecht für Beiträge in Berlin West zur Rentenversicherung. Von diesem Zeitpunkt an bedurfte es keiner Gleichstellung mehr durch Sonderregelungen (zur Frage, ob die in Berlin-West frühestens im Dezember 1952 zur LVA Berlin entrichteten Beiträge von den besonderen Vorschriften über die Anpassung der Berliner Beiträge an das System der neuen Rentenberechnung gemäß RVO § 1255 n. F. erfasst werden, vgl. BSG, Urteil v. 30.6.1967, 12 RJ 382/63; hier noch in Ansehung des bisherigen Rechts (ohne Beitrittsgebiet) nach Art. 2 § 56 ArVNG, Art. 2 § 57 ArVNG und Art. 2 § 58 ArVNG und Art. 3 § 6 Abs. 3 ArVNG (vgl. auch GRA der DRV zu § 257 SGB VI, Stand: 9.10.2015, Abschn. 2.4).
Rz. 5
Bei den Berliner Zeiten handelt es sich nach der in Abs. 1 Satz 1 letztlich enthaltenen Definition der Berliner Beiträge um Beiträge
- zur einheitlichen Sozialversicherung der Versicherungsanstalt Berlin (VAB) in der Zeit vom 1.7.1945 bis 31.1.1949 – Nr. 1 (vgl. zur Entwicklung GRA der DRV zu § 257 SGB VI, Stand: 9.10.2015, Abschn. 2.1),
bzw. nach der politischen Spaltung der Stadt
- zur Versicherungsanstalt Berlin (West) in der Zeit vom 1.2.1949 bis 31.3.1952 – Nr. 2 (vgl. auch GRA der DRV zu § 257 SGB VI, Stand: 9.10.2015, Abschn. 2.2) und
- zur Rentenversicherung der Landesversicherungsanstalt Berlin in der Zeit vom 1.4.1952 bis 31.8.1952 – Nr. 3 (vgl. auch GRA der DRV zu § 257 SGB VI, Stand: 9.10.2015, Abschn. 2.3).
1.3 Korrespondierende und ergänzende Vorschriften
Rz. 5a
§ 257 ist eine Sonderregelung zu § 70.
1.4 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen der DRV
Rz. 6
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 257 erfassen. Die GRA der DRV zu § 257 hat den Stand 9.10.2015 (i. d. F. des RÜG v. 25.7.1991, in Kraft getreten am 1.1.1992) und kann online im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de) eingesehen werden.
2 Rechtspraxis
2.1 Entgeltpunkte nach Abs. 1
2.1.1 Grundsatz der Ermittlung von Entgeltpunkten aus den Berliner Zeiten (Satz 1)
Rz. 7
Die Entgeltpunkte aus den Berliner Zeiten nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 errechnen sich aus der Beitragsbemessungsgrundlage und dem Durchschnittsentgelt (Anl. 1 zum SGB VI) für dasselbe Jahr (vgl. auch § 70 Abs. 1; vgl. zur Entwicklung und zu den Berliner Zeiten oben Rz. 2 f.).
2.1.2 Beitragsbemessungsgrundlage – Ermittlungsgrundsätze (Satz 2)
Rz. 8
Als Beitragsbemessungsgrundlage gilt das Fünffache der gezahlten Beiträge (20 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts).
- in der Zeit vom 1.7.1945 bis zum 31.3.1946 uneingeschränkt – Nr. 1, weil das Arbeitsentgelt unbegre...