2.1 Entgeltpunkte aus Arbeitsentgelt in Franken (Abs. 1)
Rz. 6
Für Arbeitsentgelte in Franken, die im Lohnabzugsverfahren gezahlt wurden, sind in der Zeit vom 20.11.1947 bis 5.7.1959 Entgeltpunkte wie folgt zu ermitteln:
- Zunächst ist das Arbeitsentgelt mit dem jeweiligen Wert der Anl. 6 zum SGB VI zu multiplizieren. Das Ergebnis ist die Beitragsbemessungsgrundlage in Deutsche Mark.
- Diese Beitragsbemessungsgrundlage ist durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Jahr (vgl. Anl. 1 zum SGB VI) zu dividieren und ergibt die für die Rentenberechnung zu berücksichtigenden Entgeltpunkte.
Rz. 7
Arbeitsentgelt für die Zeit |
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vom 1.1. bis 31.12.1950 |
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192.567 Franken |
Umrechnung von Franken in Deutsche Mark |
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192.567 x 0,0148 |
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= |
2.850,- DM |
Ermittlung der Entgeltpunkte |
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2.850,- DM |
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3.161,- DM |
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= |
0,9016 Entgeltpunkte |
2.2 Entgeltpunkte aus Lohn-, Beitrags- und Gehaltsklassen (Abs. 2)
2.2.1 Entgeltpunkte aus Beiträgen zur Arbeiterrentenversicherung und zur Angestelltenversicherung ab Dezember 1923 (Satz 1)
Rz. 8
Beiträge vorn 31.12.1923 bis zum 3.3.1935 (Arbeiterrentenversicherung) und vom 1.1.1924 bis zum 28.2.1935 (Angestelltenversicherung) werden nach der in Abs. 2 genannten ÜberleitungsVO für das Saarland umgestellt und danach mit den Werten der Anl. 3 zum SGB VI berücksichtigt.
Rz. 9
Nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen in Franken gezahlte Beiträge erfolgte im Markenverfahren. Die Beitragsmarken in den vorstehenden Zeiträumen entsprachen denen im übrigen Bundesgebiet. Sie erhielten lediglich einen Überdruck mit dem geänderten Frankenwert (umgestellte Frankenbeiträge; GRA der DRV zu § 258 SGB VI, Stand: 16.2.2016, Abschn. 3 und 3.2).
Rz. 10
Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1.10.1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1.8.1921 bis zum 31.12.1923 gezahlt worden sind, findet §§ 246 und 256 Abs. 7 Anwendung; diese Zeiten gelten als beitragsgeminderte Zeiten (§ 246 Satz 1). Für diese Zeiten werden nach § 257 Abs. 7 für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
2.2.2 Entgeltpunkte aus Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung vor März 1935 (Satz 2)
Rz. 11
Einheitsbeiträge zur knappschaftlichen Pensionsversicherung vor dem 1.3.1935 (also vor Inkrafttreten des Reichsknappschaftsgesetzes im Saarland) werden nach Anwendung der zu § 26 ÜberleitungsVO für das Saarland ergangenen satzungsrechtlichen Vorschriften mit den Werten der Anl. 3 zum SGB VI berücksichtigt (Abs. 2 Satz 2).
2.2.3 Entgeltpunkte aus Beiträgen zur Arbeiterrentenversicherung, Angestelltenversicherung und zur Altersversorgung der Landwirte für den Zeitraum ab November 1947 (Satz 3)
Rz. 12
Für Beiträge vom 20.11.1947 bis zum 31.8.1957 (Arbeiterrentenversicherung), vom 1.12.1947 bis zum 31.8.1957 (Angestelltenversicherung) und vom 1.1.1954 bis zum 31.3.1963 (saarländische Altersversorgung der Landwirte und mithelfenden Familienangehörigen) gelten die Entgeltpunkte der Anl. 7 zum SGB Vl.
Rz. 13
Selbständige und freiwillig Versicherte konnten ab dem 20.11.1947 ihre Beiträge nur bar einzahlen, erst ab dem 1.5.1952 wurden für diese Personenkreise wieder Beitragsmarken eingeführt (GRA der DRV zu § 258 SGB VI, Stand: 16.2.2016, Abschn. 3.3).
Rz. 14
Ab 1.9.1957 gilt Satz 3 nicht mehr, weil ab diesem Zeitpunkt im Saarland die gleichen Beitragsklassen wie im übrigen Bundesgebiet galten. Die Sonderregelung ergibt daher ab diesem Zeitpunkt keinen Sinn mehr (GRA der DRV zu § 258 SGB VI, Stand: 16.2.2016, Abschn. 3.3).
2.3 Höheres Arbeitsentgelt (Abs. 3 und 4)
Rz. 15
Die im Saarland geltende Beitragspflichtgrenze (Plafond) lag unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze des übrigen Bundesgebietes. Sinn der Regelungen der Abs. 3 und 4 liegt daher in ihrer Ausgleichsfunktion (vgl. zu der im Saarland geltenden Beitragspflichtgrenze die Tabelle in GRA der DRV zu § 258 SGB VI, Stand: 16.2.2016, Abschn. 4.1). Ab 1.9.1957 galt im Bundesgebiet und Saarland dann dieselbe Beitragsbemessungsgrenze, sodass die Regelungen in Abs. 3 und 4 dann obsolet sind.
2.3.1 Nachweis des Arbeitsentgelts (Abs. 3)
Rz. 16
Kann der Versicherte nachweisen (z. B. durch Lohn- oder Gehaltsunterlagen), dass er in der Zeit vom 20.11.1947 bis 31.8.1957 ein höheres Arbeitsentgelt in Franken erhielt, als der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurde, ist für die Ermittlung der Entgeltpunkte das (höhere) tatsächliche Arbeitsentgelt maßgebend.
Rz. 17
Der Nachweis kann über eine vom Arbeitgeber ausgestellte Entgeltbescheinigung geführt werden (§ 32 Abs. 3 Buchst. c AVG, § 1255 Abs. 3 Buchst. c RVO). Sofern ein solcher Nachweis nicht vorliegt und in der Versicherungskarte Entgelte nur bis zur Beitragspflichtgrenze (Plafond) des Saarlandes bescheinigt sind, vermutet die DRV höhere tatsächliche Entgelte und ermittelt nach § 20 SGB X von Amts wegen (GRA der DRV zu § 258 SGB VI, Stand: 16.2.2016, Abschn. 4.2). Als weitere Beweismittel können herangezogen werden: Arbeitgeberbescheinigungen, Gehaltsstreifen, Lohnsteuerkarten und Steuerbescheide.
2.3.2 Glaubhaftmachung des Arbeitsentgelts (Abs. 4)
Rz. 18
Für Arbeitsentgelte in Franken in der Zeit vom 1.1.1948 bis zum 31.8.1957 (Angestelltenversicherung) oder vom 1.1.1949 bis zum 31.8.1957 (Arbeiterrentenversicherung) gilt folgende Regelung (Abs. 4): Kann ein höheres Arbeitsentgelt glaubhaft gemacht werden als das, von dem seinerzeit Beiträge gezahlt wurden, richten sich die Entgeltpunkte nach dem um 10 % erhöhten nachgewiesenen Arbeitsentgelt. Zur Glaubhaftmachung vgl. § 4 FRG, § 23 SGB X.
Rz. 19
Bei der Glaubhaftmachung ist auf § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB X abzustellen. Für die Glaubhaftmachung müssen objektivierbare Umstände vorliegen.
Rz. 20
Die DRV geht von einem Fall de...