Rz. 18

Für Arbeitsentgelte in Franken in der Zeit vom 1.1.1948 bis zum 31.8.1957 (Angestelltenversicherung) oder vom 1.1.1949 bis zum 31.8.1957 (Arbeiterrentenversicherung) gilt folgende Regelung (Abs. 4): Kann ein höheres Arbeitsentgelt glaubhaft gemacht werden als das, von dem seinerzeit Beiträge gezahlt wurden, richten sich die Entgeltpunkte nach dem um 10 % erhöhten nachgewiesenen Arbeitsentgelt. Zur Glaubhaftmachung vgl. § 4 FRG, § 23 SGB X.

 

Rz. 19

Bei der Glaubhaftmachung ist auf § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB X abzustellen. Für die Glaubhaftmachung müssen objektivierbare Umstände vorliegen.

 

Rz. 20

Die DRV geht von einem Fall der Glaubhaftmachung aus, wenn zwar im vom Versicherten geltend gemachten Zeitraum der Nachweis nicht gelingt, der Versicherte aber durchgängig bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und in der Versichertenkarte in anderen Zeiträumen höhere Entgelte als die Beitragspflichtgrenze ausgewiesen sind (GRA der DRV zu § 258 SGB VI, Stand: 16.2.2016, Anm. 4.3); gleiches gilt nach der DRV auch für die Fälle, in denen Entgelteintragungen in den Versicherungskarten teilweise über der Beitragspflichtgrenze und teilweise begrenzt auf die Beitragspflichtgrenze von demselben Arbeitgeber vorgenommen wurden.

 

Rz. 21

Insgesamt sind die Einlassungen des Versicherten im Kontext zu solchen objektiv nachvollziehbaren Umständen zu würdigen.

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