2.1 Funktion und Voraussetzungen im Überblick
Rz. 6
Nach § 107 Abs. 1 Satz 3 und 4 vermindert sich seit dem 1.1.2002 der Abfindungsbetrag in Höhe des 24fachen Monatsbetrages bei kleinen Witwen- und Witwerrenten nach § 46 Abs. 1 Satz 2 um die Anzahl der Monate, für die eine solche Rente gezahlt worden ist.
Rz. 7
§ 269a hat insoweit Besitzschutzfunktion für Altfälle und dient dem Vertrauensschutz, der aus § 242a fließt. Danach besteht der Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1.1.2002 verstorben oder wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde. In diesen Fällen soll auch die Rentenabfindung nicht gekürzt werden. Das stellt § 269a sicher.
Rz. 8
Dies gilt nach der Sonderregelung in § 269b ausdrücklich nicht, wenn
- der "vorletzte Ehegatte" vor dem 1.1.2002 verstorben ist; gemeint ist der Ehegatte, aus dessen Versicherung die abzufindende Rente geleistet wurde, oder
- mindestens einer der Ehegatten aus der "vorletzten Ehe" — also der Ehegatte, aus dessen Versicherung die Rente zustand, und der wiederverheiratete andere Ehegatte — vor dem 2.1.1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1.1.2002 rechtsgültig geschlossen wurde.
In diesen Fällen steht die Abfindung — unabhängig von der Dauer des Rentenbezuges — in vollem Umfang zu.
2.2 Tod des vorletzten Ehegatten vor dem 1.1.2002 (Satz 1)
Rz. 9
Vorletzter Ehegatten ist derjenige, aus dessen Versicherung die Witwen- oder Witwerrente geleistet wird. Er ist derjenige, mit dem der Versicherte und Hinterbliebene vor der Wiederheirat verheiratet war. Entscheidend ist daher allein die Ehe mit dem Ehegatten, aus dessen Versicherung die abzufindende Witwen-/Witwerrente gezahlt wird (GRA der DRV zu § 269b SGB VII, Stand: 21.9.2015, Abschn. 3).
Rz. 10
Der Todeszeitpunkt muss vor dem 1.1.2002 eingetreten sein. Es kommt also nicht auf den Zeitpunkt der Eheschließung an.
Rz. 11
Bei mehrfach verheirateten Ehepartnern entscheidet die letzte Eheschließung; eine im Ausland geschlossene Ehe muss nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB rechtsgültig sein (GRA der DRV zu § 269b SGB VI, Stand: 21.9.2015, Abschn. 3).
Rz. 12
Anspruchsberechtigter des ungekürzten Abfindungsanspruchs nach § 107 ist der überlebende und wieder heiratende Ehegatte.
2.3 Doppelte Stichtagsregelung (Satz 2)
Rz. 13
Wie bei der Übergangsregelung nach § 242a Abs. 1 Satz 2 sieht auch Satz 2 für den Anwendungsbereich des § 269a die doppelte Stichtagsregelung vor. Danach kommt der Betroffene auch dann in den Genuss der ungekürzten Rentenabfindung, wenn mindestens ein Ehegatte in der vorletzten Ehe vor dem 2.1.1962 geboren ist und diese Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde.
Rz. 14
Ausschlaggebend ist daher das Geburtsdatum einer der Ehegatten aus der "vorletzten Ehe", also der Ehegatte, aus dessen Versicherung die Rente zustand, und der wiederverheiratete andere Ehegatte. Dieses muss vor dem Stichtag 2.1.1962 sein. Unerheblich hingegen ist das Geburtsdatum und damit das Alter des anderen Ehegatten.
Rz. 15
Kumulativ zu der Geburt vor dem Stichtag 2.1.1962 muss der weitere Stichtag erfüllt sein; die Eheschließung muss vor dem 1.1.2002 liegen.
Rz. 16
Da es nach Satz 2 nicht auf den Tod des vorletzten Ehegatten vor dem 1.1.2002 ankommt, dürfte Satz 2 auch künftig noch einen bedeutenden Anwendungsbereich haben.
2.4 Eingetragene Lebenspartnerschaft
Rz. 17
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) die zum 1.8.2001 gesetzlich eingeführte Eingetragene Lebenspartnerschaft – nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz) v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) – auch umfassend in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung integriert (vgl. BT-Drs. 15/3445, BT-Drs. 15/4052). Ausdrücklich klargestellt wird in § 46 Abs. 4, dass als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft und als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft gelten. Für die Rentenabfindung sieht § 107 Abs. 3 eine gleiche Regelung zur Gleichstellung der Ehe mit der Lebenspartnerschaft vor.
Rz. 18
Daher ist § 269b auch für eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden, und zwar in direkter Anwendung und nicht nur analog. Dies gebietet insoweit das Diskriminierungsverbot.