2.1 Anwendungsfälle der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Rz. 3
Die bisherige Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit in der Europäischen Union wurde mit Wirkung zum 1.5.2010 für die damaligen Mitgliedsstaaten der EU durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ersetzt.
Gemäß Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unterlag eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt hatte, grundsätzlich den Sozialrechtsvorschriften dieses Staates. Abweichend von diesem Grundsatz sah die Verordnung (EWG) 1408/71 Ausnahmeregelungen vor, nach denen die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Mitgliedsstaates, in dem die Beschäftigung/selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde, keine Anwendung fanden. In diesen Ausnahmefällen stellte die für einen Mitgliedstaat jeweils zuständige Behörde dem Betroffenen eine Bescheinigung aus, nach der die für diesen Mitgliedsstaat geltenden Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit weiterhin galten (sog. Entsendebescheinigungen 101; E 101-Bescheinigung). Zur Vermeidung des Missbrauchs von E 101-Bescheinigungen und mit dem Ziel der Eindämmung von Schwarzarbeit sollten alle im Ausland ausgestellten E 101-Bescheinigungen von einer zentralen Datenstelle erfasst werden. Laut Beschluss der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeiter v. 17.3.2005 hatte die ausstellende Behörde eine Ausfertigung der E 101-Bescheinigung an die zentrale Datenstelle weiterzuleiten.
Rz. 4
Für die Speicherung der in den E 101-Bescheinigungen enthaltenen Daten bei Entsendung von Personen in die Bundesrepublik Deutschland war in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bisher die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) zuständig.
Mit Wirkung zum 1.5.2010 wurde die Verordnung (EWG) 1408/71 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abgelöst. Gemäß Art. 90 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 blieb die bisherige Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 allerdings über den 30.4.2010 in folgenden Fällen weiterhin in Kraft, und zwar für die Anwendung
- der Verordnung (EWG) Nr. 859/2003 (Erste Drittstaatsverordnung),
- des EWR-Abkommens im Verhältnis zu Island, Liechtenstein und Norwegen,
- der Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 im Verhältnis zu Grönland sowie
- des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz.
Im Ergebnis hatte dies zur Folge, dass die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übergangsweise nicht anzuwenden war, wenn einer der EWR-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen oder die Schweiz beteiligt waren. Gleiches galt, wenn die Verordnungen (EG) Nr. 859/2003 bzw. (EWG) Nr. 1661/85 einschlägig waren.
Zwischenzeitlich wurde der Anwendungsbereich der neuen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 allerdings durch die Zweite Drittstaatsverordnung (EU) Nr. 1231/2010 erweitert. Dies hatte zur Folge, dass sie seit dem 1.4.2012 auch im Verhältnis zur Schweiz und seit dem 1.6.2012 auch im Verhältnis zu Island, Liechtenstein und Norwegen einschlägig ist.
Aktuell erstreckt sich die bisherige Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nur noch auf Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten mit Berührungen zu Grönland, für die weiterhin die Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 maßgebend sind.
2.2 Nichtanwendung von § 150 Abs. 3 Satz 1
Rz. 5
§ 274 Abs. 1 regelt lex spezialis, dass § 150 Abs. 3 Satz 1 nicht einschlägig ist, wenn die bisherige Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 weiterhin anzuwenden ist. In diesen Fällen sind in einer separaten Datenbank der Rentenversicherungsträger die folgenden in Abs. 2 genannten Daten zu speichern:
- die in der E 101-Bescheinigung enthaltenen Daten,
- ein Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers oder des selbständig Tätigen,
- ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers,
- ein Identifikationsmerkmal des inländischen Arbeitgebers,
- die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellenden Träger einer E 101-Bescheinigung,
- das Ergebnis der Überprüfung einer E 101-Bescheinigung.