Rz. 28

Auch wenn die Voraussetzungen für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 307e erfüllt sind, wird dieser – ebenso wie bei Neurenten nach § 76g – nur gewährt, soweit das monatliche Einkommen des Versicherten, seines Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners (vgl. § 21 LPartG) nicht nach § 97a auf den Zuschlag anzurechnen ist (vgl. hierzu die Komm. zu § 97a). Hierdurch soll gewährleistet werden, dass der Zuschlag nur den Haushaltseinkommen zugutekommt, die dieser Stärkung tatsächlich bedürfen (BT-Drs. 19/18473 S. 22). Etwaiges Vermögen bleibt hingegen wie bei Neurenten unberücksichtigt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge