Rz. 32

In die Berechnung des Zuschlags für langjährige Versicherung fließen – wie bei § 76g, § 307e und § 307f Abs. 1 – nur die sog. Grundrentenbewertungszeiten ein. Das sind diejenigen Zeiten, für die der Zuschlag gewährt wird, die also ggf. durch einen Zuschlag aufgewertet werden.

 

Rz. 33

Abs. 5 bestimmt insofern, dass (nur) die Arbeitsjahre nach § 307a Abs. 3, also die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit sowie die Zurechnungszeit wegen Invalidität, als Grundrentenbewertungszeiten gelten (Satz 1). Die Kindererziehungspauschale gilt hingegen nicht als Grundrentenbewertungszeit; denn nach Satz 2 wird diese Pauschale (nur) bei den Grundrentenzeiten berücksichtigt.

 

Rz. 34

Zudem müssen auf die Grundrentenzeiten, also die Arbeitsjahre nach § 307a Abs. 3, Entgeltpunkte entfallen, die mindestens 0,3 Entgeltpunkte (entspricht kalendermonatlich 0,025 Entgeltpunkten) betragen.

Da Abs. 5 Satz 1 nicht nur auf die Grundrentenzeiten, sondern auch auf die Grundrentenbewertungszeiten i. S. v. § 76g Abs. 3 Bezug nimmt, gilt die dortige Beschränkung der Grundrentenzeiten auf Kalendermonate mit mindestens 0,025 Entgeltpunkten (vgl. § 76g Abs. 3 Satz 1) für die (nach Jahren bestimmten) Grundrentenzeiten i. S. v. Abs. 5 Satz 1 entsprechend. 0,025 Entgeltpunkte pro Monat entsprechen 0,3 Entgeltpunkten pro Jahr und damit 30 % des Durchschnittseinkommens aller Versicherten. Durch diese Beschränkung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass Versicherte, deren Arbeitseinkommen oftmals lediglich die Bedeutung eines ergänzenden Einkommens hatte, keinen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erhalten. Das betrifft insbesondere Zeiten einer (rentenversicherungspflichtigen) geringfügigen Beschäftigung ("Minijob") mit sehr geringer Beitragszahlung (vgl. BT-Drs. 19/18473 S. 3, 24).

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