0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das 7. SGB III-ÄndG v. 8.4.2008 mit Wirkung zum 1.1.2008 in das SGB VI eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt den Umgang mit vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommenen (= vorgezogenen) Altersrenten bei nachträglicher Verlängerung der Bezugsdauer des Arbeitslosengelds älterer Arbeitsloser. Sie war notwendig, weil § 434r SGB III in der Fassung des 7. SGB III-ÄndG v. 8.4.2008 zum 1.1.2008 eine rückwirkende Verlängerung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für Arbeitslose vorsieht, die vor dem 1.1.2008 das 50. Lebensjahr vollendet hatten und deren Anspruch auf Arbeitslosengeld am 31.12.2007 noch nicht ausgelaufen war. § 319c stellt sicher, dass Versicherte, denen zwischenzeitlich eine vorgezogene Altersrente bewilligt wurde, ein Wechsel aus der Altersrente in den verlängerten Arbeitslosengeldbezug möglich ist; denn eine Rückkehr in den Arbeitslosengeldbezug wäre diesem Personenkreis ohne die Regelung des § 319c nicht möglich gewesen (vgl. BT-Drs. 16/7866 S. 19). Auch eine Rücknahme des Rentenbescheides nach § 45 SGB X kommt nicht in Betracht, weil dieser bei seinem Erlass nicht fehlerhaft war.
Rz. 3
Satz 1 vermeidet einerseits Doppelleistungen, nämlich den Bezug von Arbeitslosengeld neben einer Altersrente, und stellt andererseits – ebenso wie Satz 5 – sicher, dass die von der Vorschrift erfassten Versicherten durch das Inkrafttreten des § 434r SGB III keine wirtschaftlichen bzw. rentenrechtlichen Nachteile erleiden. Zum einen ist das Arbeitslosengeld i. d. R. höher als die Altersrente. Zum anderen ist die nach Auslaufen des Arbeitslosengeldbezugs gemäß Satz 5 neu festzustellende Altersrente grundsätzlich höher als die zuvor bezogene Altersrente; denn bei der späteren Inanspruchnahme der Altersrente werden weitere Rentenversicherungsbeiträge berücksichtigt, die aus dem Arbeitslosengeldbezug resultieren. Darüber hinaus verringern sich bei einem späteren Rentenbeginn auch etwaige Abschläge, die bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente in Kauf zu nehmen sind (vgl. § 77).
Kommt es dennoch im Einzelfall zu einer geringen Rentenhöhe, so stellt der letzte HS des Satzes 5 sicher, dass es im Rahmen der Neufeststellung der Altersrente nach Auslaufen des Arbeitslosengeldbezugs nicht zu einer Rentenminderung kommen kann, indem die bereits erzielten, der weggefallenen Altersrente zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte weiterhin berücksichtigt werden.
Die in Sätzen 2 und 3 enthaltene Erstattungsregel, die als spezialgesetzliche Vorschrift Vorrang gegenüber anderweitig bestehenden Erstattungsansprüchen hat, soll den Betroffenen vermeidbaren Verwaltungsaufwand ersparen. Gleiches gilt für die in Satz 4 vorgesehene Aufhebung des Rentenbescheides durch den Rentenversicherungsträger.
2 Rechtspraxis
2.1 Aufhebbarkeit des Anspruchs auf Altersrente
Rz. 4
Gemäß Satz 1 besteht kein Anspruch auf Altersrente, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 434r SGB III gegeben ist.
Von Satz 1 erfasst werden sämtliche, vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommenen Altersrenten i. S. d. §§ 36, 236 ff., nicht hingegen die Regelaltersrente (§§ 35, 235).
Der Anspruch auf eine solche (vorgezogene) Altersrente ist ausgeschlossen, wenn Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, dessen Anspruchsdauer sich nach § 434r SGB III erhöht hat (vgl. dazu die dortige Kommentierung).
Wird zum 1.1.2008 (= Zeitpunkt des Inkrafttretens des 7. SGB III-ÄndG) bereits Altersrente für den gleichen Zeitraum gezahlt, muss der Rentenbescheid nach Satz 4 mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns der Altersrente aufgehoben werden – und zwar ohne dass der Betroffene zuvor nach § 24 SGB X angehört werden muss und ohne dass § 48 SGB X Anwendung findet. Eine Erstattungsforderung gegen den Rentenbezieher wegen einer Überzahlung besteht daher selbst dann nicht, wenn die Rente höher ist als das (verlängerte) Arbeitslosengeld (BT-Drs. 16/7866 S. 20).
2.2 Wiedergewährung der Altersrente
Rz. 5
Nach Auslaufen des verlängerten Arbeitslosengeldbezugs wird Altersrente geleistet, sofern die Anspruchsvoraussetzungen bei dem ursprünglichen Rentenbeginn erfüllt waren (Satz 5). Dabei erfolgt – ohne dass es einer erneuten Antragstellung bedarf – von Amts wegen eine Neufeststellung der Altersrente mit geändertem Rentenbeginn und nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht (vgl. § 300 Abs. 1), wobei mindestens die der weggefallenen Rente zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte berücksichtigt werden (vgl. § 88).
2.3 Erstattungsregelung
Rz. 6
Gemäß Satz 2 hat der zur Zahlung des Arbeitslosengelds verpflichtete Leistungsträger dem Rentenversicherungsträger die überzahlten Rentenbeträge zu erstatten.
Dabei richtet sich der Umfang der Erstattung nach den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Vorschriften. Zu erstatten sind neben der Rente selbst sämtliche Geldleistungen, die der Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hat, also z. B. auch Beitragszuschüsse nach § 106. Hingegen erfasst der Erstattungsanspruch nicht die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung, die aus der Rente gezahlt wurden, einschließlich...