Rz. 3

Anspruch auf eine EU-Rente hat der Versicherte, der das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erwerbsunfähig ist, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der EU 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Den Beginn der Rente bestimmt § 99 Abs. 1. Unter den Voraussetzungen des § 102 Abs. 2 ist die Rente wegen EU befristet, d.h. auf Zeit zu leisten.

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