Rz. 22

Die Regelung des Hinzuverdienstes durch Abs. 5 betrifft lediglich Renten, die nach dem 31.12.1995 begonnen haben. Renten, die vor dem 1.1.1996 begonnen haben, werden von dieser Regelung erst bei einem nach dem 31.12.2000 erzielten Hinzuverdienst erfaßt (§ 302b Abs. 1). Soweit der Rentenbezieher die Hinzuverdienstgrenze des § 96a Abs. 2 Nr. 1 (ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, § 18 SGB IV) überschreitet, bleibt hiervon zwar sein dem Grunde nach bestehender Anspruch auf EU-Rente unberührt, sofern weiterhin EU vorliegt; die EU-Rente wird aber lediglich in Höhe der BU-Rente gezahlt, deren Zahlbetrag sich nach der jeweiligen Höhe des Hinzuverdienstes gemäß § 96a Abs. 2 Nr. 2 bemißt. Die Vorschrift erlaubt somit (zukünftig) eine angemessene Regelung der Fälle, in denen der Versicherte etwa durch eine Erwerbstätigkeit auf Kosten der Gesundheit oder eine vergönnungsweise Beschäftigung ein höheres Einkommen erzielt als vor Gewährung der EU-Rente.

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