Rz. 3
Abs. 1 regelt, dass das Einkommen des Leistungsberechtigten und seines Ehegatten oder – über den Wortlaut des Gesetzes hinaus – seines (eingetragenen) Lebenspartners auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach den §§ 76g, 307e und 307f anzurechnen ist. Das Einkommen wird also nur auf den nach den vorgenannten Bestimmungen geleisteten Zuschlag, nicht hingegen auf die aus dem Rentenstammrecht des Leistungsberechtigten gezahlte Rente angerechnet. Einkommensanrechnungen auf den letztgenannten Rentenanteil sind in § 34 für die Altersrenten, in §§ 96a, 313 für Erwerbsminderungsrenten und in § 97 für Hinterbliebenenrenten geregelt. Durch die Berücksichtigung der Einkünfte auch des Ehegatten oder des (eingetragenen) Lebenspartners soll dem durch die wechselseitige Unterhaltspflicht (vgl. § 1360 BGB und § 5 LPartG) dieser Personen zum Ausdruck gebrachten Willen Rechnung getragen werden, wirtschaftlich für einander einzustehen. Aufgrund von § 21 LPartG, wonach Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22.12.2018 in Kraft treten, auch für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften entsprechend gelten, bedurfte es im Gesetz keiner ausdrücklichen Erwähnung der Anrechnung des Einkommens auch der Lebenspartner neben den Ehegatten. Anders als nach dem SGB II und SGB XII wird damit das Einkommen Angehöriger anderer Gemeinschaftsformen, wie z. B. von Partnern eheähnlicher Lebensgemeinschaften, nicht berücksichtigt.
Rz. 4
Abs. 2 regelt, welche Einkünfte im Einzelnen als Einkommen i. S. d. § 97a auf den Rentenzuschlag anzurechnen sind und wie bei der Einkommensprüfung/Einkommensanrechnung zu verfahren ist. Als Einkommen sind das zu versteuernde Einkommen, steuerfreie Rentenanteile sowie steuerfreie Einkünfte aus Kapitalvermögen des Rentners, seines Ehegatten und seines (eingetragenen) Lebenspartners anzurechnen.
2.1.1 Zu versteuerndes Einkommen
Rz. 5
Da die Einkommensprüfung auf einer automatisierten Abfrage der bei den Finanzbehörden gespeicherten steuerrechtlichen Daten basiert (vgl. § 151b), ist als maßgebliches Einkommen zunächst das in § 2 Abs. 5 EStG benannte Einkommen heranzuziehen, denn hierbei handelt es sich um die Einkünfte, die die Finanzverwaltung zur Veranlagung der Einkommensteuer ermittelt hat (Abs. 2 Nr. 1).
Rz. 6
Das zu versteuernde Einkommen ist das um die steuerrechtlich möglichen Abzüge (z. B. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge für Kinder, Verlustabzüge oder sonstige Steuerbegünstigungen, soweit sie geltend gemacht wurden und berücksichtigungsfähig waren) geminderte Einkommen, das die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Grundrentenberechtigten und damit den Bedarf bezüglich des Rentenzuschlags hinreichend widerspiegelt. An das durch die Finanzverwaltung festgesetzte zu versteuernde Einkommen sind die Rentenversicherungsträger bei der Einkommensanrechnung gebunden (vgl. Abs. 2 Satz 6). Soweit der Rentner mit der durch das Abfrageverfahren ermittelten Höhe seines anzurechnenden Einkommens nicht einverstanden ist, muss er gegen die Festsetzung der Finanzbehörde vorgehen. Es gilt insoweit – ebenso wie bei der Bestimmung des Arbeitseinkommens im Sinne von § 15 SGB IV – der Grundsatz der vollen Parallelität zwischen Einkommenssteuerrecht und dem Recht der Sozialversicherung. Als Konsequenz dessen bleiben steuerfreie Einnahmen, wie z. B. Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit oder aus pauschal besteuerter geringfügiger Beschäftigung im Rahmen der Einkommensprüfung unberücksichtigt.
2.1.2 Steuerfreie Rentenanteile
Rz. 7
Neben den Einkünften i. S. v. § 2 Abs. 5 EStG ist nach Abs. 2 Nr. 2 auch der steuerfreie Teil der Renten des Leistungsberechtigten und seines Ehepartners und Lebenspartners i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG anzurechnen (vgl. zum Umfang des steuerfreien Teils der Rente die in vorgenannter Bestimmung enthaltene Tabelle). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Besteuerung der Renten seit dem Jahr 2005 bis 2040 stufenweise auf die nachgelagerte Rentenbesteuerung umgestellt wird und (bis zum Jahr 2040) – abhängig vom Rentenbeginn – nur bestimmte Anteile der Renten zu versteuern sind. Um sicherzustellen, dass sich der Zuschlag an Entgeltpunkten nicht auf die Höhe des nach Nr. 2 zu berücksichtigenden steuerfreien Rentenanteils auswirkt, ist der auf dem Zuschlag beruhende (Brutto-)Rentenanteil hiervon abzuziehen (Abs. 2 Satz 6).
Rz. 8
Aus Gründen der Gleichbehandlung gilt dies auch für den nach § 19 Abs. 2 und § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchst. b EStG steuerfreien Betrag von Versorgungsbezügen.
2.1.3 Verfahren der Anrechnung
Rz. 9
Da erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden kann, dass der Finanzbehörde die Veranlagungsdaten i. d. R. 2 Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums zur Verfügung stehen, sind der Einkommensprüfung die Festsetzungsdaten zugrunde zu legen, die jeweils bis zum 30. September für das vorvergangene Kalenderjahr bei den Finanzbehörden vorliegen (Abs. 2 Satz 2). Dadurch ist gewährleistet, dass die Grundrentenberechtigten unabhängig vom Zeitpunkt der Abgabe ihrer Einkommenst...