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Jansen, SGB X § 43 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltu ... / 2.2 Voraussetzungen der Umdeutung (Abs. 1)

Bernd Gregarek
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Rz. 8

Die Umdeutung ist nur erforderlich und möglich, wenn ein fehlerhafter VA vorliegt, wobei die Fehlerhaftigkeit sowohl formell und materiell rechtswidrige VA umfasst. Für die Zulässigkeit der Umdeutung setzt Abs. 1 Grenzen und stellt zwingende Voraussetzungen auf, an denen zumeist die Umdeutung materiell-rechtlicher VA scheitert.

 

Rz. 9

Überwiegend wird (unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu § 47 VwVfG, BT-Drs. 7/910 S. 67) angenommen, dass auch ein nichtiger VA umdeutungsfähig sei. Da aber der nichtige VA unwirksam ist und keine Rechtsfolgen auslöst (§ 39 Abs. 3), würde durch die Umdeutung dem nichtigen VA erst die Wirksamkeit und damit der Charakter eines Rechtsfolgen auslösenden VA gegeben, so dass keine Umdeutung mehr stattfindet, sondern im Ergebnis überhaupt erst ein VA erlassen wird.

 

Rz. 10

Der durch Umdeutungserklärung erreichte VA muss den gleichen Gesetzes- oder Verwaltungszweck verfolgen und in seiner materiell-rechtlichen Tragweite vergleichbare Rechtsfolgen auslösen. Die Regelung muss nicht im Sinne rechtstechnischer Begriffe identisch sein, sondern es genügt, wenn sie auf den gleichen inhaltlichen Zweck abzielt. Aufgrund der Regelungsstruktur des materiellen Rechts der Sozialleistungen kommt eine solche Situation bei Leistungsbescheiden kaum vor. Den einzelnen Leistungsträgern steht zumeist nur die Möglichkeit zur Verfügung, aufgrund einer bestimmten Bedarfslage einen VA über eine ganz bestimmte Leistung zu erlassen, ohne dass ähnliche Leistungen mit gleichem inhaltlichen Zweck vorgesehen sind. Daher sind Fälle der Umdeutung eines materiell-inhaltlichen VA (z. B. Leistungsbescheid) kaum denkbar. Die Umdeutung bezieht sich daher – auch soweit eine solche in der Rechtsprechung vorgenommen wird – auf eher verfahrenstechnische Voraussetzungen eines VA (A...

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