Rz. 26
Dörr, Bescheidkorrektur, Rückforderung, Sozialrechtliche Herstellung, Monographie 2009.
ders., Aktuelle Grundsätze zu den Korrekturbestimmungen des SGB X, SozVers 1989 S. 29.
Laubinger, Die Umdeutung von Verwaltungsakten, Verwaltungsarchiv 78 S. 207.
Lüdemann/Windthorst, Die Umdeutung von Verwaltungsakten, BayVBl. 1995 S. 357.
Treichel, Aufhebung und Sanktionsrechtsfolge, SGb. 2014 S. 664.
Weyreuther, Zur richterlichen Umdeutung von Verwaltungsakten, DÖV 1985 S. 126.
Windthorst/Lüdemann, Die Umdeutung von Verwaltungsakten im Verwaltungsprozess, NVwZ 1994 S. 244.
Wirth, Umdeutung fehlerhafter Verwaltungsakte, 1991.
Rz. 27
Zur Umdeutung eines Aufhebungsbescheides (nach § 151 AFG) in einen Rücknahmebescheid (§ 48 SGB X):
BSG, Urteil v. 25.4.1991, 11 RAr 21/89, NZA 1991 S. 952.
Ein Rückforderungsbescheid nach § 50 Abs. 2 kann nicht in einen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid nach § 50 Abs. 1 umgedeutet werden:
BSG, Urteil v. 29.10.1992, 10 RKg 4/92, SozR 3-1300§ 50 Nr. 13; BSG, Urteil v. 10.3.1987, 3 RK 7/86, SozR-1300 § 50 Nr. 15 = ZfSH/SGb 1987 S. 416.
Ein Rücknahmebescheid ist in einem Gerichtsverfahren in einen Änderungsbescheid umzudeuten, wenn die ursprüngliche Unrichtigkeit des zu berichtigenden Bescheides nicht nachgewiesen werden kann:
BSG, Urteil v. 10.2.1993, 9/9a RVs 5/91, SozR 3-1300§ 43 Nr. 2 = Breithaupt, 1993 S. 853 = SuP 1993 S. 569.
Ein die Rücknahme eines Bescheides über die Zulassung zur Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen regelnder VA kann nicht in einen Bescheid über die Beanstandung von Beiträgen umgedeutet werden:
BSG, Urteil v. 19.12.1995, 12 RK 25/95, DAngVers 1996 S. 231, Anm. Paulus.
Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Umdeutung eines Sperrzeitbescheids im Widerspruchsbescheid in einen Bescheid über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld:
BSG, Urteil v. 15.6.2000, B 7 AL 86/99 R, SozR 3-1300§ 24 Nr. 6.
Im Arbeitsförderungsrecht kann seit dem 1.1.1994 (§ 152 Abs. 2 AFG, jetzt: § 330 Abs. 2 SGB III) ein fehlerhaft mit einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen ohne Schuldvorwurf begründeter Aufhebungsbescheid mit Gründen für eine vom Begünstigten zu vertretende Rücknahme einer Fehlbewilligung aufrechterhalten werden:
BSG, Urteil v. 29.6.2000, B 11 AL 85/99 R, BSGE 87 S. 8 = SozR 3-4100 § 152 Nr. 9 = Breithaupt, 2000 S. 1070.
Eine Umdeutung ist nur erforderlich, wenn die Regelung des VA selbst, nicht nur seine Begründung, betroffen ist. Eine Erstattungsverfügung, die fehlerhaft auf § 50 SGB X anstelle der zutreffenden Rechtsgrundlage § 223 Abs. 2 SGB III gestützt wird, bedarf daher keiner Umdeutung:
BSG, Urteil v. 2.6.2004, B 7 AL 66/03 R.
Eine Umdeutung kommt nicht in Betracht, wenn die ursprüngliche Verfügung aufrechterhalten bleiben und lediglich eine weitere Verfügung hinzugefügt werden soll:
BSG, Urteil v. 28.10.2008, B 8 SO 33/07 R.
Ein Aufhebungsbescheid über Pflegegeld kann nach § 43 SGB X in eine wirksame Leistungsablehnung umgedeutet werden. Die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage ist dann in eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage umzuändern, worauf das Gericht hinzuwirken hat:
BSG, Urteil v. 7.7.2005, B 3 P 12/04 R.
Die Umdeutung einer (gebundenen) Rücknahmeentscheidung nach § 48 Abs. 1 SGB X in eine Entziehung nach § 66 SGB I (analoge Anwendung des § 43 SGB X) scheidet auch deshalb aus, weil eine gebundene Entscheidung nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden kann:
BSG, Urteil v. 20.10.2005, B 7a/7 AL 102/04 R.
Ein zu Unrecht auf § 47 gestützter Bescheid über den Widerruf einer Sonographie-Genehmigung kann in einen Aufhebungsbescheid nach § 48 umgedeutet werden:
BSG, Urteil v. 2.4.2014, B 6 KA 15/13 R.
Ein nach Sozialhilferecht ergangener Bescheid über Hilfen bei Krankheit gemäß § 48 SGB XII kann nicht in einen Statusbescheid über eine "Quasiversicherung" nach § 264 SGB V umgedeutet werden:
BSG, Urteil v. 27.5.2014, B 8 SO 26/12 R.
Ändert das Job-Center ausdrücklich nur eine vorläufige Leistungsbewilligung nach dem SGB II ab, ohne deutlich zu machen, dass nunmehr eine endgültige Entscheidung getroffen werden soll, kann ein solcher Bescheid nicht nach § 43 SGB X in eine endgültige Entscheidung umgedeutet werden, weil die Verwaltungsakte auf unterschiedliche Ziele gerichtet sind:
BSG, Urteil v. 29.4.2015, B 14 AS 31/14 R.
Ein bloßes Auswechseln der Rechtsgrundlage im Rahmen der Begründung des Bescheides kommt nicht in Betracht, wenn die Behörde eine Aufhebungsentscheidung im Tenor des Bescheides ausdrücklich auf § 48 SGB X gestützt hat, sie dann aber auf § 45 SGB X stützen will. In solchen Fällen müssen vielmehr die Voraussetzungen des § 43 erfüllt sein:
BSG, Urteil v. 7.4.2016, B 5 R 26/15 R.