Rz. 19
Abs. 3 lässt die Übermittlung bestimmter in Satz 1 festgelegter Sozialdaten zur Durchführung einer nach Bundes- oder Landesrecht zulässigen Rasterfahndung zu.
2.4.1 Übermittlungsumfang
Rz. 20
Nach Satz 1 handelt es sich um die Daten des Abs. 1 Satz 1 (Rz. 10) ergänzt um Angaben zur Staats- und Religionsangehörigkeit, zu früheren Anschriften der betroffenen Person, Namen und Anschriften früherer Arbeitgeber der betroffenen Person sowie um Angaben über an die betroffene Person erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen.
2.4.2 Empfänger
Rz. 21
Im Gegensatz zu Abs. 1 sind die Datenempfänger nicht ausdrücklich benannt. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist nur an die Bedingung "zur Durchführung einer nach Bundes- oder Landesrecht zulässigen Rasterfahndung" geknüpft.
Die übermittelnde Stelle muss also vor einer Datenweitergabe prüfen, ob es sich bei der anfragenden Stelle um eine Stelle handelt, die nach Bundes- oder Landesrecht für die Rasterfahndung zuständig ist. Die Zuständigkeiten für die Rasterfahndungen ergeben sich aus den einzelnen Polizeigesetzen der Länder, z. B. § 46 des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG), § 47 des Berliner Polizeigesetzes (ASOG), § 62 des Gesetzes über die Aufgaben, Befugnisse, Datenverarbeitung und Organisation des Polizeivollzugsdienstes im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz – SächsPVDG).
2.4.3 Verantwortung
Rz. 22
Durch Satz 2 und 3 nimmt der Gesetzgeber die Verantwortung für die Datenübermittlung ausdrücklich von der übermittelnden Stelle.
Mit Satz 2 erklärt er § 67d Abs. 1 Satz 1 für nicht anwendbar, d. h., die dort für alle Datenübermittlungen festgelegte Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung bei der übermittelnden Stelle wird für die Fälle des Abs. 3 außer Kraft gesetzt.
Mit Satz 3 wird die Verantwortung der übermittelnden Stelle auf die Prüfung beschränkt, ob das Übermittlungsersuchen auch tatsächlich im Zusammenhang mit den gesetzlichen Aufgaben der ersuchenden Stelle steht. Nur in besonderen Ausnahmefällen soll und darf dann die übermittelnde Stelle die Zulässigkeit der Datenübermittlung selbst prüfen.
Rz. 23
Im Ergebnis kann sich daher die ersuchte Stelle grundsätzlich auf die Angaben in dem Ersuchen verlassen. Damit dürfte regelmäßig in Auskunftsersuchen der Polizei oder anderer für die Rasterfahndung zuständigen Behörden der Hinweis ausreichen, dass sie in Angelegenheiten der Rasterfahndung die erfragten Daten benötigen, um den Stellen nach § 35 SGB I eine Grundlage für eine zulässige Datenübermittlung zu bieten. Eine eigene Prüfung der Sozialleistungsträger, ob die Voraussetzungen der Rasterfahndung vorliegen, ist nicht bzw. nur aus besonderem Anlass erforderlich.
Unabhängig davon, haben die in § 35 SGB I genannten Stellen zu prüfen, ob die erfragten Daten den zulässigen Umfang des Abs. 3 Satz 1 nicht überschreiten (Rz. 20).