Rz. 22

Die Übermittlung an den Gerichtsvollzieher ist darüber hinaus nach Abs. 2 Satz 3 nur zulässig, wenn

  • der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO nicht nachkommt (Nr. 1) oder
  • bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten wäre (Nr. 2) oder
  • die Anschrift oder der derzeitige oder zukünftige Aufentshaltsort des Schuldners trotz Anfrage bei der Meldebehörde nicht bekannt ist (Nr. 3).
 

Rz. 23

Nach Abs. 2 Satz 4 hat der Gerichtsvollzieher das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 für eine zulässige Datenübermittlung in seinem Ersuchen zu bestätigen. Hierzu zählt die nach Abs. 2 Satz 1 vorrangige Datenbeschaffung auf andere Weise (vgl. Rz. 21).

 

Rz. 24

 
Praxis-Tipp

Bereits über Abs. 2 Satz 2 sind die Gerichtsvollzieher verpflichtet, die benötigten Daten zunächst woanders zu ermitteln und dies in ihren Ersuchen zu bestätigen (vgl. Rz. 21).

Zusätzlich ist von den Gerichtsvollziehern nach Abs. 2 Satz 3 in ihren Ersuchen zu bestätigen, dass eine der Voraussetzungen der Nr. 1 bis 3 vorliegt. Bei der Nr. 3 handelt es sich nochmals um die Bestätigung, dass die Anschrift oder der derzeitige oder zukünftige Aufentshaltsort des Schuldners trotz Anfrage bei der Meldebehörde nicht bekannt ist.

Sofern also ein Gerichtsvollzieher in seinem Ersuchen bestätigt, dass er die Anschrift oder den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Schuldners trotz Anfrage bei der Meldebehörde nicht ermitteln konnte und auch nach keinen weiteren Daten fragt, braucht er keine weiteren Voraussetzungen zu bestätigen.

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