Rz. 3
Seit dem 25.5.2018 gilt unmittelbar und europaweit einheitlich die DSGVO. Sie enthält in Art. 78 Abs. 1 DSGVO für jede natürliche oder juristische Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde. Für derartige Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde sind nach Art. 78 Abs. 3 DSGVO die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Mit § 20 BDSG und mit § 81a speziell für den Fall der Verarbeitung von Sozialdaten wurde dieses Recht auf nationaler Ebene umgesetzt.
2.1 Rechtsweg (Abs. 1)
Rz. 4
§ 81a Abs. 1 Satz 1 legt die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit fest, wenn es um Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und der für die Kontrolle des Datenschutzes zuständigen Stelle (vgl. die Komm. zu § 81 Rz. 4) im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Sozialdaten kommt.
Viele sozialdatenschutzrechtliche Fragestellungen lassen sich nicht vom zugrundeliegenden materiellen Sozialrecht trennen und sollen daher von der Fachgerichtsbarkeit geklärt werden, so die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/12611), die ergänzend auf entsprechende Entscheidungen des BSG verweist: "z. B. BSG vom 5.2.2008 – B 2 U 8/07 R – BSGE 100, 25 – 43 sowie BSG vom 25.1.2012 – B 14 AS 65/11 R – BSGE 110, 75-83".
Rz. 5
Abs. 1 Satz 2 stellt sicher, dass § 20 BDSG für die "übrigen" Streitigkeiten gilt. Gemeint sind die Fälle, in denen aufgrund der Einordnung als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs nach § 68 SGB I zwar das materielle Recht des SGB I und SGB X gilt, aber mangels Eröffnung des Sozialrechtswegs nach § 51 SGG der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, z. B. in Angelegenheiten des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder des Wohngeldgesetzes. Für die Durchführung dieser "übrigen" Streitigkeiten ist dann nach § 20 Abs. 1 BDSG der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
2.2 Verfahren (Abs. 2)
Rz. 6
Nach Abs. 2 ist das Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Maßgabe von § 81a Abs. 3 bis 7 anzuwenden (Rz. 7 bis 13).
2.3 Örtliche Zuständigkeit (Abs. 3)
Rz. 7
Grundsätzlich ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus § 57 Abs. 1 SGG und liegt bei dem Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Mit § 81a Abs. 3 wird davon abweichend geregelt, dass in den Fällen, in denen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B. eine Stelle nach § 35 SGB I) gegen die Aufsichtsbehörde klagt, das Sozialgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle (vgl. die Komm. zu § 81 Rz. 4) ihren Sitz hat. Gleiches gilt für Klagen eines Landes in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts.
Laut Gesetzesbegründung soll damit eine Konzentration der Zuständigkeit des Sozialgerichts am Sitz der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden, "um vorhandenes Erfahrungswissen dort zu bündeln" (BT-Drs. 18/12611).
Rz. 8
Am Grundsatz bzw. dem "Gedanken der besonderen Schutzbedürftigkeit der vor Sozialgerichten klagenden natürlichen Personen soll sich auch im Falle von Streitigkeiten nach Abs. 1 nichts ändern" (BT-Drs. 18/12611), für sie gilt weiterhin die Zuständigkeit des Sozialgerichts an ihrem Wohnsitz nach § 57 Abs. 1 SGG.
2.4 Beteiligte (Abs. 4 und 5)
Rz. 9
Nach Abs. 4 ist die für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle (vgl. die Komm. zu § 81 Rz. 4) beteiligungsfähig. Abs. 4 ist eine kompetenzrechtlich zulässige Abweichung von § 70 Nr. 3 SGG (BT-Drs. 18/12611).
Rz. 10
Unter Beteiligungsfähigkeit versteht das öffentliche Recht die Fähigkeit, Subjekt eines Verwaltungsverfahrens, d. h. Initiator, Empfänger oder sonstiger Beteiligter eines solchen Verfahrens zu sein. Dazu gehört insbesondere auch die Fähigkeit, durch einen Antrag ein Verwaltungsverfahren einzuleiten und dadurch ein Verfahrensrechtsverhältnis zu begründen (vgl. die Komm. zu § 10).
Rz. 11
Abs. 5 legt – unter Berücksichtigung von Abs. 4 (Rz. 9, 10) – als Verfahrensbeteiligten fest:
die natürliche oder juristische Person als Klägerin oder Antragstellerin (Nr. 1)
Befugt zur Erhebung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die vom Beschluss der Aufsichtsbehörde rechtsverbindlich betroffen sind, z. B. die Stellen nach § 35 SGB I. Neben den Adressaten des Beschlusses können dies auch "drittbetroffene Behörden oder deren Rechtsträger sein, sofern sie durch den Beschluss in eigenen Rechtspositionen relevant berührt werden" (BT-Drs. 18/12611), z. B. bei Beschlüssen der Aufsichtsbehörde, die die Übermittlung von Sozialdaten an auskunftsberechtigte Behörden untersagen.
- und die für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle (vgl. die Komm. zu § 81 Rz. 4) als Beklagte oder Antragsgegnerin (Nr. 2).
2.5 Vorverfahren (Abs. 6)
Rz. 12
Nach Abs. 6 findet ein Vorverfahren nicht statt. "Mangels einer der Aufsichtsbehörde übergeordneten Behörde würde der mit einem Vorverfahren angestrebte Devolutiveffekt nicht erreicht" (BT-Drs. 18/12611), da die Sache nicht zur Entscheidung in eine höhere Instanz gehoben werden könnte.
2.6 Keine Anordnung der sofortigen Vollziehung (Abs. 7)
Rz. 13
Nach Abs. 7 darf die fü...