Rz. 12

Nach Abs. 6 findet ein Vorverfahren nicht statt. "Mangels einer der Aufsichtsbehörde übergeordneten Behörde würde der mit einem Vorverfahren angestrebte Devolutiveffekt nicht erreicht" (BT-Drs. 18/12611), da die Sache nicht zur Entscheidung in eine höhere Instanz gehoben werden könnte.

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