Rz. 19
Obwohl im Titel der Vorschrift von Informationspflichten die Rede ist, regelt § 33 BDSG wann in Erweiterung von Art. 14 Abs. 5DSGVO keine Informationspflichten bestehen. Art. 23 DSGVO sieht vor, dass die Rechte und Pflichten gemäß Art. 34 DSGVO durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten beschränkt werden können, verlangt aber besondere Maßnahmen zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Beschränkung betroffenen Person.
Die in § 33 BDSG vorgenommenen Einschränkungen der Rechte der betroffenen Person und Pflichten des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters ergänzen die in Art. 14 DSGVO unmittelbar vorgesehenen Ausnahmen (vgl. BT-Drs. 18/11325).
§ 33 Abs. 1 Nr. 1 BDSG regelt die Ausnahmen für öffentliche Stellen und gilt daher für die Stellen nach § 35 SGB I des Bundes (vgl. die Komm. zu § 81).
2.3.1 Ausnahmen von der Informationspflicht nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BDSG
Rz. 20
Für öffentliche Stellen besteht nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BDSG keine Informationspflicht, wenn die Erteilung
- die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben i. S. d. Art. 23 Abs. 1 Buchst. a bis e DSGVO gefährden würde (Buchst. a) oder
- die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde (Buchst. b)
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss .
Diese Ausnahme ist eng angelehnt an die Ausnahmeregelungen des § 19a Abs. 3 i. V. m. § 19 Abs. 4 Nr. 1 und 2 BDSG a. F. (BT-Drs. 18/11325) und entspricht der Ausnahme in § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BDSG (vgl. die Komm. zu § 82 Rz. 23). Für Sozialdaten wurde diese Ausnahme übernommen in § 82a Abs. 1 Nr. 1 (vgl. Rz. 24).
2.3.2 Erforderliche Schutzmaßnahmen gemäß § 33 Abs. 2 BDSG
Rz. 21
Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach § 33 Abs. 1 BDSG hat der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person zu ergreifen. Dies entspricht § 32 Abs. 2 BDSG (vgl. die Komm. zu § 82 Rz. 26 bis 28).
Hierzu gehört nach § 33 Abs. 2 Satz 1 BDSG auch die Bereitstellung der in Art. 14 Abs. 1 und 2 DSGVO genannten Informationen (vgl. Rz. 6 und 7) für die Öffentlichkeit. Laut EG 58 DSGVO kann eine Veröffentlichung in allgemein zugänglicher Form etwa durch Bereitstellung der Information auf einer allgemein zugänglichen Webseite des Verantwortlichen sein (Rz. 15).
Die Information hat in Entsprechung zu Art. 12 Abs. 1 DSGVO in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu erfolgen (vgl. Rz. 14).
Zusätzlich hat der Verantwortliche schriftlich festzuhalten, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Die Stichhaltigkeit dieser Gründe unterliegt der Kontrolle durch die zuständige Aufsichtsbehörde, die durch die Dokumentationspflicht ermöglicht wird.
2.3.3 Zustimmung bestimmter öffentlicher Stellen gemäß § 33 Abs. 3 BDSG
Rz. 22
§ 33 Abs. 3 BDSG entspricht den bis zum 24.5.2018 in § 19a Abs. 3 i. V. m. § 19 Abs. 3 BDSG a. F. geregelten Fall der Informationserteilung bei Datenübermittlung durch öffentliche Stellen an die dort aufgeführten Behörden zu Zwecken der nationalen Sicherheit. Er ist wörtlich identisch mit § 82 Abs. 5 und § 82a Abs. 5. Insoweit wird auf die Kommentierung zu § 82 Rz. 40 verwiesen.