Rz. 21

Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach § 33 Abs. 1 BDSG hat der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person zu ergreifen. Dies entspricht § 32 Abs. 2 BDSG (vgl. die Komm. zu § 82 Rz. 26 bis 28).

Hierzu gehört nach § 33 Abs. 2 Satz 1 BDSG auch die Bereitstellung der in Art. 14 Abs. 1 und 2 DSGVO genannten Informationen (vgl. Rz. 6 und 7) für die Öffentlichkeit. Laut EG 58 DSGVO kann eine Veröffentlichung in allgemein zugänglicher Form etwa durch Bereitstellung der Information auf einer allgemein zugänglichen Webseite des Verantwortlichen sein (Rz. 15).

Die Information hat in Entsprechung zu Art. 12 Abs. 1 DSGVO in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu erfolgen (vgl. Rz. 14).

Zusätzlich hat der Verantwortliche schriftlich festzuhalten, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Die Stichhaltigkeit dieser Gründe unterliegt der Kontrolle durch die zuständige Aufsichtsbehörde, die durch die Dokumentationspflicht ermöglicht wird.

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