Rz. 22

§ 33 Abs. 3 BDSG entspricht den bis zum 24.5.2018 in § 19a Abs. 3 i. V. m. § 19 Abs. 3 BDSG a. F. geregelten Fall der Informationserteilung bei Datenübermittlung durch öffentliche Stellen an die dort aufgeführten Behörden zu Zwecken der nationalen Sicherheit. Er ist wörtlich identisch mit § 82 Abs. 5 und § 82a Abs. 5. Insoweit wird auf die Kommentierung zu § 82 Rz. 40 verwiesen.

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