0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 81c wurde zum 25.5.2018 eingefügt durch Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541), mit dem die Vorschriften zum Sozialdatenschutz an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) v. 27.4.2016 (ABl. L 119/1) umfassend angepasst wurden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Notwendigkeit der Vorschrift ergibt sich laut Gesetzesbegründung aus § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB I, weil danach hinsichtlich der Verarbeitung von Sozialdaten das SGB abschließend ist (BT-Drs. 18/12611).
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Nach Art. 58 Abs. 5 DSGVO sehen die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften vor, dass Aufsichtsbehörden befugt sind, ggf. die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben oder sich sonst daran zu beteiligen, um die Bestimmungen der Verordnung durchzusetzen.
Der deutsche Gesetzgeber hat dies mit § 21 BDSG und für die Sozialdaten mit § 81c umgesetzt.
2.1 Gerichtliche Überprüfung eines Angemessenheitsbeschlusses nach § 81c
Rz. 4
Mit § 81c wird festgelegt, vor welchen Gerichten Aufsichtsbehörden gegen Angemessenheitsbeschlüsse der Europäischen Kommission gemäß Art. 45 DSGVO (vgl. die Komm. zu § 77) im Falle der grenzüberschreitenden Verarbeitung von Sozialdaten klagen können.
§ 81c enthält hierzu selbst keine Aussage, sondern verweist auf § 21 BDSG und damit an das Bundesverwaltungsgericht (Rz. 8).
Es ist laut Gesetzesbegründung "sachgerecht, die Überprüfung aller Datenverarbeitungen betreffende Angemessenheitsbeschlüsse der Verwaltungsgerichtsbarkeit zuzuweisen, weil die dort auftretenden Fragen nicht spezifisch sozialrechtlicher Natur sein dürften" (BT-Drs. 18/12611).
Rz. 5
Einer Regelung entsprechend § 21 BDSG zur Klagemöglichkeit gegen die Anerkennung von Standardschutzklauseln nach Art. 46 Abs. 2 Buchst. e DSGVO sowie gegen Beschlüsse über die Allgemeingültigkeit von genehmigten Verhaltensregeln nach Art. 40 Abs. 9 DSGVO bedarf es in § 81c nicht, weil weder eine Übermittlung ins noch eine Auftragsverarbeitung von Sozialdaten im Ausland ausschließlich darauf gestützt werden kann (BT-Drs. 18/12611).
2.2 Antrag der Aufsichtsbehörde auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Europäischen Kommission nach § 21 BDSG
Rz. 6
§ 21 BDSG enthält seit dem 25.5.2018 erstmals eine Regelung zu Rechtsbehelfen der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder gegen Angemessenheitsbeschlüsse der Europäischen Kommission nach Art. 45 DSGVO, gegen Genehmigungen von Standarddatenschutzklauseln und genehmigte Verhaltensregeln nach Art. 46 Abs. 2 Buchst. c bis e DSGVO (vgl. hierzu die Komm. zu § 77) sowie gegen Beschlüsse über die Allgemeingültigkeit von Verhaltensregeln nach Art. 40 Abs. 9 DSGVO.
Für Sozialdaten begrenzt § 81c diese Möglichkeit auf die Überprüfung von Angemessenheitsbeschlüsse der Europäischen Kommission nach Art. 45 DSGVO (Rz. 4).
Rz. 7
Hält eine Aufsichtsbehörde einen Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission, auf dessen Gültigkeit es für ihre Entscheidung ankommt, für rechtswidrig, so hat sie ihr Verfahren auszusetzen und einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen (§ 21 Abs. 1 BDSG).
Rz. 8
Über den Antrag der Aufsichtsbehörde entscheidet im ersten und letzten Rechtszug nach § 21 Abs. 3 BDSG das Bundesverwaltungsgericht.
Kommt das Bundesverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass der Beschluss der Europäischen Kommission gültig ist, so stellt es dies in seiner Entscheidung fest. Andernfalls legt es die Frage nach der Gültigkeit des Beschlusses dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vor (§ 21 Abs. 6 BDSG).
3 Literatur
Rz. 9
ABL. 2016 L 119.
BT-Drs. 18/11325 v. 24.2.2017.
BT-Drs. 18/12611 v. 31.5.2017.