Rz. 9

Für Seeleute gilt als Beschäftigungsort der Heimathafen des Schiffes (Abs. 3 Satz 1). Ist ein Heimathafen im Geltungsbereich des SGB IV nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort Hamburg. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 sind Seeleute alle abhängig beschäftigten Besatzungsmitglieder an Bord von Seeschiffen. Als deutsche Seeschiffe gelten nach § 13 Abs. 2 alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. Nach § 480 Abs. 1 HGB a. F. gilt als Heimathafen des Schiffes der Hafen, von welchem aus die Seefahrt mit dem Schiff betrieben wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge