2.1 Verschulden als Voraussetzung des Bußgeldes
Rz. 3
Ordnungswidrig handelt nur, wer schuldhaft gegen die genannten Bestimmungen verstößt. Dabei ist das erforderliche Maß des Verschuldens unterschiedlich: Die in Abs. 1 aufgeführten Zuwiderhandlungen sind bei Vorsatz als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld bedroht, aber auch bei Leichtfertigkeit. Die in den Abs. 2, 3 und 3a genannten Tatbestände enthalten keine Angabe zum Verschuldensgrad, sodass sie nur bei vorsätzlichem Handeln als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können (vgl. § 10 OWiG).
Eine große Zahl der in § 111 aufgeführten Rechtsverstöße wird also nicht nur bei vorsätzlichem, sondern bereits bei leichtfertigem Handeln als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet.
Mit dem Begriff der Leichtfertigkeit hat der Gesetzgeber den zuvor teilweise auch im Verwaltungsrecht gebräuchlichen Begriff der groben Fahrlässigkeit ersetzt. Dies bedeutet jedoch keine Änderung in der Sache, weil der Begriff der Leichtfertigkeit im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht generell dem zivilrechtlichen Begriff der groben Fahrlässigkeit entspricht. Leichtfertigkeit (= grobe Fahrlässigkeit) ist dann gegeben, wenn die erforderliche Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maße verletzt wird (vgl. Definition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Vorsätzlich handelt, wer einen Rechtsverstoß mit Wissen und Wollen begeht (unbedingter Vorsatz) oder ihn billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz). Hinsichtlich des Ausschlusses von Vorsatz sowie der Vorwerfbarkeit des Handels sind §§ 11 und 12 OWiG zu beachten.
2.2 Bußgeldrahmen
Rz. 4
Die Höhe des Bußgeldes hängt nach Abs. 4 von dem Gewicht der begangenen Ordnungswidrigkeiten ab. Das Gesetz stellt in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle einen Bußgeldrahmen von bis zu 5.000 EUR zur Verfügung. In anderen Fällen reichen die Bußgeldrahmen von 25.000 EUR bis zu 50.000 EUR. Insgesamt kann Bußgeld verhängt werden
- bis zu 5.000 EUR als regelmäßiges Bußgeld in den gesetzlich in Abs. 4 nicht gesondert aufgeführten ("allen übrigen") Fällen,
- bis zu 25.000 EUR in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2, 2b und 2c,
- bis zu 50.000 EUR in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2d und Nr. 3 sowie Abs. 3 Nr. 2.
Bei der Festlegung dieser Rahmenbestimmungen für die Verhängung eines Bußgeldes hat der Gesetzgeber die objektive Schwere der einzelnen Ordnungswidrigkeiten zugrunde gelegt. Verwaltung und Rechtsprechung haben dann im Einzelfall auch subjektive Gesichtspunkte bei der Bemessung des Bußgeldes innerhalb des gesetzten Rahmens zu berücksichtigen (vgl. Rz. 5). Bei Fahrlässigkeit halbieren sich die Höchstbeträge (§ 17 Abs. 2 OWiG).
Bei den Ordnungswidrigkeiten, für die nicht der regelmäßige Rahmen bis zu 5.000 EUR gilt, handelt es sich um folgende Fälle:
Rahmen bis zu 25.000 EUR
- Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 2, wenn Arbeitgeber oder Verleiher unter Verstoß gegen § 28a Abs. 1 bis 3, 4 Satz 1 oder 9 Meldungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten (vgl. Rz. 8).
- Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 2b, wenn Arbeitgeber oder Verleiher unter Verstoß gegen § 28a Abs. 10 Satz 1 Meldungen über die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht ordnungsgemäß erstatten.
- Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 2c, wenn Arbeitgeber gegen Meldepflichten zur gesetzlichen Unfallversicherung verstoßen.
- Ordnungswidrigkeiten nach § 99 Abs. 1 Satz 1, wenn Unternehmer gegen die Erstellung von Lohnnachweisen verstoßen.
Rahmen bis zu 50.000 EUR
- Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 2d, wenn gegen Auskunftspflichten von Nach- oder Hauptunternehmer im Baugewerbe verstoßen wird.
- Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 3 bei Verstoß des Arbeitnehmers gegen die Pflicht nach § 28f Abs. 1 Satz 1, Lohnunterlagen zu führen und aufzubewahren.
- Ordnungswidrigkeit nach Abs. 3 Nr. 2, wenn nach § 77 Abs. 1a Satz 2 eine Versicherung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise abgegeben wird.
Rz. 5
Bei der Festlegung dieser Rahmenbestimmungen für die Verhängung eines Bußgeldes hat der Gesetzgeber die objektive Schwere der einzelnen Ordnungswidrigkeiten zugrunde gelegt. Verwaltung und Rechtsprechung haben dann im Einzelfall auch subjektive Gesichtspunkte bei der Bemessung des Bußgeldes innerhalb des gesetzten Rahmens zu berücksichtigen. Die nach § 112 Abs. 1 zuständige Behörde hat dabei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Nach § 17 Abs. 3 OWiG sind Maßstab für die Zumessung des Bußgeldes die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, die Schwere des Tatvorwurfs und grundsätzlich auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Auf jeden Fall soll die Geldbuße den durch die Ordnungswidrigkeit erlangten wirtschaftlichen Vorteil übersteigen.
2.3 Ordnungswidrigkeiten im Einzelnen
2.3.1 Vorschriften über die Versicherungsnummer (Abs. 1 Nr. 1)
Rz. 6
Abs. 1 Nr. 1 ist mit Wirkung zum 26.11.2019 gestrichen worden. Denn Art. 83 der Verordnung (EU) 2016/679 regelt abschließend alle Bußgeldtatbestände hinsichtlich Verstöße gegen die Verordnung. Eine gesonderte Regelung für Fälle der rechtswidrigen Verarbeitung der Versicherungsnummer ist daher nicht erforderlich und nicht europarechtskonform. Verstöße gegen die Grundsätze der Verarbeitung der Versicherungsnu...