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§ 23c Abs. 2, der zur Stärkung der notärztlichen Versorgung in das SGB IV aufgenommen wurde, soll keine Wirkung auf bereits bestehende Vertragsverhältnisse entfalten. Daher bleibt es für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt, die bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 23c Abs. 2 vertraglich vereinbart worden sind, in Bezug auf die Beitragspflicht zur Sozialversicherung bei dem am Tag vor Inkrafttreten des § 23c Abs. 2 geltenden Recht. Die entsprechende vertragliche Vereinbarung und das Bestehen des Vertragsverhältnisses vor dem Stichtag ist nachzuweisen.

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