Rz. 2

Die Leistungen der deutschen Sozialversicherungsträger bemessen sich in vielen Fällen nach der Höhe des erzielten Einkommens (Arbeitsentgelt § 14, Arbeitseinkommen § 15 und Gesamteinkommen § 16). Weiterhin ist der Anspruch auf gewisse Leistungen auch davon abhängig, ob und in welcher Höhe noch Einkommen erzielt wird (z. B. Hinzuverdienst bei Altersrenten für langjährig Versicherte vor Vollendung des 65. Lebensjahres, Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Einkommensanrechnung auf das Übergangsgeld, Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten, Anrechnung einer ausländischen Unfallrente). Sofern daher das anzurechnende oder zu berücksichtigende Einkommen in ausländischer Währung erzielt wird, ist es nach Abs. 1 Satz 1 in Euro umzurechnen.

Soweit das geltende über- oder zwischenstaatliche Recht für die Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit besondere Vereinbarungen zur Umrechnung der ausländischen Währung enthält, ist § 17a für die Umrechnung nicht anzuwenden. Das gilt namentlich nach Art. 107 EWG-Verordnung Nr. 547/72 für Einkommen in Währungen der derjenigen Länder der Europäischen Union, die nicht der Euro-Währungsunion angehören (zum zeitlichen Anwendungsbereich des Art. 107 vgl. EuGH, Urteil v. 30.4.2014, C-250/13).

 

Rz. 3

Nach Auffassung der am gemeinsamen Beitragseinzug Beteiligten (Die Beiträge 1987 S. 232) sollen die Vorschriften über die Umrechnung von Einkünften in ausländischer Währung ebenfalls für die Berechnung der Beiträge herangezogen werden.

2.1.1 Umrechnung nach dem Referenzkurs

 

Rz. 4

Für die Umrechnung von ausländischen Währungen in Euro ist nunmehr – soweit vorhanden – der Referenzkurs, den die Europäische Zentralbank täglich für den Euro veröffentlicht, maßgebend.

2.1.2 Umrechnung von fremden Währungen ohne Referenzkurs der Europäischen Zentralbank

 

Rz. 5

Soweit für eine fremde Währung von der Europäischen Zentralbank kein Referenzkurs ermittelt wird, ist das Einkommen nach Abs. 1 Satz 2 nach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Mittelkurs für die Währung des betreffenden Landes umzurechnen. Dabei werden die Mittelkurse dieser ausländischen Währungen in Euro festgesetzt.

Bei Ländern, deren Währungen nicht frei gehandelt werden, liegen zumeist kommerzielle und nichtkommerzielle Kurse vor. Für den Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ist nur der nichtkommerzielle Kurs maßgebend.

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