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Jansen, SGB IV § 18 Bezugsgröße

Hendrik Erkelenz
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Diese Vorschrift ist mit der Einführung des SGB IV durch Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) erlassen worden und am 1.7.1977 in Kraft getreten.

Abs. 2 und 3 wurden mit dem Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Rentenüberleitungsgesetz – RÜG) v. 25.7.2001 (BGBl. I S. 1606) angefügt, gleichzeitig wurde der bisherige Wortlaut Abs. 1. Danach gab es noch mehrere Änderungen des Abs. 1 und 2, zuletzt mit Wirkung zum 1.1.2001 durch das Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983). Mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2008 redaktionell geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Im Interesse der Übersichtlichkeit und der Verwaltungsvereinfachung ist eine einheitliche Bezugsgröße festgelegt worden, auf die in den einzelnen Vorschriften verwiesen werden kann.

Wegen der noch unterschiedlichen Höhe der durchschnittlichen Arbeitsentgelte in den alten Bundesländern und im Beitrittsgebiet wird für das Beitrittsgebiet eine abweichende Bezugsgröße festgesetzt, § 18 Abs. 2.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bestimmt nach § 17 Abs. 2 im Voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezugsgröße. Darüber hinaus wird das BMAS ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestimmen. In § 1 Abs. 1 der jährlich veröffentlichten Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung – Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung wird zunächst das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversi...

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Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen ...

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