Rz. 33

Bis 2008 kam es für anrechnungsrelevante Gewinne i. S. d. Abs. 4 Nr. 3 darauf an, ob sie auf privaten Veräußerungsgeschäften (sog. Spekulationsgeschäfte) i. S. v. § 22 Nr. 2i. V. m. § 23 EStG beruhten. Das bezog sich insbesondere auf den Erwerb und den "kurzfristigen" Weiterverkauf von Immobilien und Wertpapieren. Wobei als kurzfristig bei Immobilien ein Zeitraum von bis zu 10 Jahren und bei Wertpapieren bis zu einem Jahr zwischen Anschaffung und Veräußerung galt.

Bei Überschreiten der jeweiligen Zeitgrenze – auch nur um einen Tag – lag kein Gewinn im o. a. Sinne vor.

Gewinne oder Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften ergeben sich aus dem Vergleich der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einschließlich Werbungskosten mit dem Veräußerungspreis (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG).

Diese "Spekulationsgewinne" aus der Veräußerung von Kapitalanlagen, soweit diese nach dem 31.12.2008 erworben wurden, sind ab 1.1.2009 aufgrund der Änderungen nach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet worden (vgl. Rz. 29 ff.). Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften kommen seitdem nur noch vorwiegend bei Immobilienverkäufen innerhalb der Frist von 10 Jahren in Betracht.

 

Rz. 33a

Voraussetzung der Anrechnung ist, dass die Gewinne mindestens 600,00 EUR im Kalenderjahr betragen. Nach § 23 Abs. 3 Satz 6 EStG bleiben Gewinne steuerfrei, wenn sie aus privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb eines Kalenderjahres weniger als 600,00 EUR ausmachen. Wird der Grenzbetrag überschritten, unterliegt der gesamte Gewinn – und nicht nur der überschießende Teil – der Steuerpflicht und ist folglich Vermögenseinkommen i. S. v. Abs. 4 Nr. 3. Beim Gewinn aus Veräußerungsgeschäften handelt es sich um einmaliges Vermögenseinkommen, für dessen zeitliche Zuordnung § 18b Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt.

 

Rz. 33b

Die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mindern sich für die Einkommensanrechnung – ebenso wie bei den Kapitaleinkünften und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Rz. 29b, 32a) um die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbaren Kinderbetreuungskosten. Abzusetzen sind 2/3 des Betrages, maximal 4.000,00 EUR je Kind, der für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes aufgewendet wurde (vgl. auch Rz. 10).

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