Rz. 38

Ausländisches Einkommen (Erwerbseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen, Vermögenseinkommen, Elterngeldleistungen) wird nach Abs. 1 Satz 3 ebenfalls auf die Renten wegen Todes angerechnet, sofern es mit dem inländischen substanziell vergleichbar ist, d. h. die für deutsche Einkünfte typischen Eigenschaften aufweist. Erwerbsersatzeinkommen muss dem Sicherungszweck inländischer Einkünfte entsprechen, aus vergleichbarem Anlass gezahlt werden und darf nicht ausschließlich auf sozialen Aspekte beruhen. Dabei müssen bei den jeweiligen Einkommensarten nicht alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des deutschen Rechts vorliegen. Es reicht aus, wenn das ausländische Einkommen dem inländischen Einkommen im Kerngehalt entspricht (vgl. BSG, Urteile v. 6.2.1991, 13/5 RJ 15/89 und 16/89). Insoweit kommt es auch weder auf die Staatsangehörigkeit des Berechtigten noch auf seinen gewöhnlichen Aufenthalt an. Die in ausländischer Währung zu berücksichtigenden Einkommen sind in EUR umzurechnen, damit sie auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden können. Rechtsgrundlage hierfür ist § 17a.

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