2.1 Monatliches Einkommen (Abs. 1)
Rz. 4
Das monatliche Einkommen ist nach Abs. 1 Satz 1 taggenau ("für denselben Zeitraum") zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass sowohl beim Hinzutreten als auch beim Wegfall von Einkommen (während eines Kalendermonats) die Einkommensanrechnung "sofort" und nicht mehr mit Ablauf des Kalendermonats des Zusammentreffens durchgeführt wird.
Beim monatlichen Einkommen sind Beitragsbemessungsgrenzen (§ 159 SGB VI) nicht zu beachten. Das gilt ebenso für die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8. D.h., auch Erwerbseinkommen unterhalb des dortigen Grenzbetrages ist Einkommen i. S. v. § 18a.
Für Saisonbeschäftigte, die nur in einigen Monaten des Jahres tätig sind und ansonsten kein Einkommen haben, ist das erzielte Arbeitsentgelt nach Ansicht der Rentenversicherungsträger durch die Anzahl der Monate, in denen es erzielt wurde, zu dividieren, selbst wenn es für das ganze Kalenderjahr zur Lebensführung verwendet wird (vgl. rvRecht-Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung, § 18b, Nr. 3.2). Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 27.1.1999, B 4 RA 20/98 R) führt die Vorgehensweise, wonach das im letzten Kalenderjahr (insgesamt) erzielte Einkommen lediglich durch die Zahl der Kalendermonate geteilt wird, in denen es erzielt wurde, in den Fällen, in denen es um die Anrechnung von Erwerbseinkommen geht, das in nur einigen Kalendermonaten des Jahres erzielt wird, vom Hinterbliebenen auch in der Zukunft nicht in jedem Kalendermonat eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wird und dem Berechtigten in den Kalendermonaten, in denen er nicht beschäftigt ist, auch keine Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld) zufließen, zu Ergebnissen, die weder der Systematik des § 18b entsprechen noch vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben können. Die Rentenversicherungsträger folgen dieser Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus nicht (vgl. rvRecht-Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung, § 18b, Nr. 3.2).
Rz. 5
Wird die Rente nicht für einen vollen Monat gezahlt (z. B. wenn die Hinterbliebenenrente nicht am 1. eines Monats beginnt), ist – ausgehend von dem Monatsbetrag an Rente und Einkommen – die dem Berechtigten zustehende Teilmonatsrente zu ermitteln (Abs. 1 Satz 3). Mehrere Einkommen – auch unterschiedlicher Art – werden zusammengerechnet (Abs. 1 Satz 2).
Die Addition der Einkünfte hat erst zu geschehen, nachdem der jeweilige monatliche Einkommensbetrag
- im Rahmen von Abs. 2 bis 4 ermittelt und
- nach Abs. 5 in Nettobeträge umgerechnet
worden ist.
Bei einmalig gezahltem Vermögenseinkommen ist zusätzlich Abs. 1 Satz 4 zu beachten.
2.2 Zusammentreffen von Rente mit Erwerbseinkommen oder kurzfristigem Ersatzeinkommen (Abs. 2)
Rz. 6
Maßgebend ist nach Abs. 2 Satz 1 regelmäßig das Monatsdurchschnittseinkommen aus Erwerbseinkommen und ggf. kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen (vgl. aber Rz. 8 f.) des Kalenderjahres, das dem "erstmaligen" Zusammentreffen vorausgeht. Der Rückgriff auf das durchschnittliche Erwerbseinkommen des Vorjahres dient vor allem dem Ausgleich der für dieses Einkommen typischen Schwankungen, zum anderen aber auch der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Selbständigen, weil deren Arbeitseinkommen erst am Jahresende feststeht.
Eine Witwe hat seit 2013 Einkünfte aus Arbeitnehmerbeschäftigung.
Sie hat Anspruch auf Hinterbliebenenrente ab 1.5.2015.
Von da an treffen Rente und Einkommen erstmals zusammen:
Anzurechnen ist das Erwerbseinkommen für 2014.
Das monatliche Einkommen errechnet sich, indem das Gesamteinkommen des letzten Kalenderjahres durch die Anzahl der Monate, die dem Einkommen zugrunde liegen, geteilt wird (Abs. 2 Satz 1).
Eine Witwe hat im Vorjahr Einkünfte aus Arbeitnehmerbeschäftigung: |
|
vom 1.1. bis 31.3. |
3.750,00 EUR |
vom 1.4. bis 20.4. |
850,00 EUR |
vom 16.6. bis 31.12. |
8.775,00 EUR |
Weihnachtsgeld |
1.000,00 EUR |
insgesamt |
14.375,00 EUR |
für 11 Monate (April und Juni zählen voll mit) |
|
Monatsdurchschnittseinkommen |
|
(brutto): |
1.306,82 EUR |
Das durchschnittliche Erwerbseinkommen des Vorjahres ist hingegen nicht zugrunde zu legen, wenn Rente und Einkommen aktuell nicht (mehr) zusammentreffen; § 97 SGB VI bzw. §§ 65 Abs. 3, 66 Abs. 2 SGB VII stehen der Einkommensanrechnung entgegen.
Rz. 7
Nur Erwerbseinkommen im Vorjahr
Das monatliche Durchschnittseinkommen des letzten Jahres ist für die Einkommensanrechnung maßgebend. Die zeitliche Zuordnung von Bezügen, die nicht zum laufenden Arbeitsentgelt gehören (Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld), richtet sich nach § 23a (Abs. 2 Satz 3).
Sofern Kurzarbeitergeld bei vorübergehendem Arbeitsausfall in Betrieben bezogen wurde, ist das dem Versicherungsträger gemeldete Entgelt dem Einkommen hinzuzurechnen (Abs. 2 Satz 4).
Das gilt gleichermaßen für das Saison-Kurzarbeitergeld als Sonderform des Kurzarbeitergeldes in der Bauwirtschaft für Arbeitsausfälle aus witterungsbedingten Gründen in der Schlechtwetterzeit (vgl. Rz. 1). Diese Leistungen sind ggf. auch allein zugrunde zu legen, wenn ausnahmsweise kein "echtes" Erwerbseinkommen erzielt wurde.
Rz. 8
Erwerbseinkommen und kurzfristiges Ersatzeinkommen im Vorjahr
Das...