Die Witwe hat Anspruch auf Rente wegen Todes ab 1.5.2020;
sie erzielt eigenes Einkommen aus einer Beschäftigung, das ab 1.1.2019 monatlich 950,00 EUR, ab 1.11.2019 monatlich 1.100,00 EUR, ab 1.1.2020 monatlich 1.150,00 EUR und ab 1.11.2020 fortlaufend monatlich 1.250,00 EUR (jeweils netto i. S. v. § 18b Abs. 5) beträgt.
Lösung:
- Ab 1.5.2020 (erstmaliges Zusammentreffen der Rente mit Einkommen) ist das nach § 18b Abs. 2 maßgebende Einkommen des Vorjahres (aus 10 × 950,00 EUR und 2 × 1.100,00 EUR) mit monatlich 975,00 EUR zu berücksichtigen.
- Ab 1.7.2020 ergibt sich keine Änderung, weil weiterhin das 2019er Einkommen relevant ist.
- Ab 1.11.2020 (Einkommenserhöhung) ändert sich ebenfalls nichts, weil kein Anpassungstermin (1. Juli) vorliegt und ein Fall des Abs. 2 nicht gegeben ist.
- Ab 1.7.2021 ist das Vorjahreseinkommen (aus 10 × 1.150,00 EUR und 2 × 1.250,00 EUR) mit monatlich 1.166,67 EUR zu berücksichtigen.
Beispiel 2 (Veränderung beim dauerhaften Erwerbsersatzeinkommen):
Hinterbliebenenrentenanspruch besteht ab 1.4.2020;
die Witwe bezieht seit August 2019 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen) von monatlich 550,00 EUR, die ab 1.7.2020 auf monatlich 555,45 EUR erhöht wurde (jeweils Nettobeträge i. S. v. § 18b Abs. 5).
Bei der Witwenrente ist
- ab 1.4.2020 das nach § 18b Abs. 3 maßgebende laufende Einkommen mit 550,00 EUR und
- ab 1.7.2020 das nach Abs. 1 i. V. m. § 18b Abs. 4 maßgebende Einkommen – die angepasste monatliche Rente von 555,45 EUR –
für die Einkommensanrechnung herangezogen worden.
Beispiel 3 (Veränderung beim Gesamteinkommen aus Erwerbseinkommen und dauerhaftem Erwerbsersatzeinkommen):
Hinterbliebenenrente steht zu ab 1.8.2020;
die Witwe hat folgende Einkünfte:
Arbeitseinkommen ab 1.1.2019 i. H. v. mtl. 1.250,00 EUR
ab 1.1.2020 i. H. v. mtl. 1.400,00 EUR
ab 1.1.2021 i. H. v. mtl. 1.500,00 EUR
Rente aus eigener Versicherung ab 1.7.2020 i. H. v. mtl. 500,00 EUR
ab 1.7.2021 i. H. v. mtl. 504,95 EUR.
Ab 1.8.2020 sind als anzurechnendes Einkommen monatlich 1.750,00 EUR zu berücksichtigen (Erwerbseinkommen des Vorjahres zuzüglich laufende Versichertenrente).
Lösung:
- Zum (nächstfolgenden) 1.7.2021 sind als monatliches Einkommen 1.904,15 EUR zugrunde zu legen (Erwerbseinkommen des Vorjahres zuzüglich laufende Versichertenrente; Abs. 1).
- Die Erhöhung beim Arbeitseinkommen ab 1.1.2021 wirkt sich erst ab 1.7.2022 rentenmäßig aus (Berücksichtigung des Vorjahreseinkommens).