Rz. 6

Für diese Einkommensart, z. B. Gewinne aus privaten Veräußerungsge­schäften (vgl. § 18a Abs. 4) – zum laufenden Vermögenseinkommen vgl. Rz. 5 –, gilt folgende Besonderheit:

Veränderungen wirken sich nach Abs. 1 HS 2 der Vorschrift sofort mit dem auf die Zahlung des Einkommens folgenden Monat und nicht erst am nächstfolgenden 1. Juli aus. Das gilt ebenso für Einkommensminderungen und zwar unabhängig davon, ob sie 10 % oder mehr i. S. v. Abs. 2 ausmachen.

Änderungen können wegen des einmaligen Zahlungsanspruchs solcher Vermögenseinkünfte immer nur dann eintreten, wenn zu dem bereits berücksichtigten Einkommen ein weiteres einmaliges Vermögenseinkommen hinzukommt.

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