Rz. 14
Einkommensänderungen sind bei ausländischen Einkommen festzustellen, indem die nach § 17a in Euro umgerechneten Beträge ("altes" und "neues" Einkommen) miteinander verglichen werden (vgl. auch Komm. zu § 18a).
Ansonsten gelten gegenüber den inländischen Einkommensänderungen keine Besonderheiten.
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