Rz. 8
§ 18f enthält keine Regelung über die Vergabe der Versicherungsnummer, sondern allein über die Verarbeitung. Das bedeutet, sie bestimmt nur, in welchem Maße derjenige, der die Versicherungsnummer besitzt, sie auch benutzen darf. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Datenverarbeitung im Allgemeinen wird auf die §§ 67a bis 67c SGB X sowie die dortige Kommentierung verwiesen.
Die Grundkonzeption geht von einer abgestuften Zulässigkeit der Verwendung durch die am Geschehen beteiligten Institutionen und Personen aus. Insgesamt sind 3 Bereiche gebildet worden, die sich in den Abs. 1 bis 3 widerspiegeln. In aufsteigender Folge werden die Hürden für eine Verarbeitung der Versicherungsnummer höher.
Wer keinem der drei Bereiche zugeordnet werden kann, darf die Versicherungsnummer überhaupt nicht verwenden.
2.3.1 Sozialversicherungsträger und ihnen gleichgestellte Einrichtungen
Rz. 9
Die in Abs. 1 genannten Institutionen, die Deutsche Rentenversicherung Bund gemäß Abs. 1 Satz 1 HS 2 auch zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge (sog. Riester-Rente), die Deutsche Post AG allerdings nur in ihrer Eigenschaft als Berechnungs- und Auszahlungsstelle von Spezialleistungen (Rentenzahlung, Rentenanpassung z. B.), dürfen im Sinne eines reibungslosen Verwaltungsablaufs die Versicherungsnummer verarbeiten, allerdings nur unter den folgenden 2 Voraussetzungen:
Die Versicherungsnummer muss erforderlich sein zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe. Erforderlichkeit bedeutet dabei aber nicht, dass der Verwaltung keinerlei andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen dürfen. Jedoch hat die Verwaltung keinen Beurteilungsspielraum. Der Begriff der "gesetzlichen Aufgabe" ist § 69 SGB X entnommen. Als "gesetzliche" ist jede Aufgabe anzusehen, die sich aus dem Sozialgesetzbuch ergibt. Die Aufgabe muss als solche nicht ausdrücklich benannt sein; es genügt, dass eine gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit des Sozialleistungsträgers vorhanden ist. Für die Aufgabenerfüllung maßgebliches Recht ergibt sich daher neben den Gesetzen auch z. B. aus Rechtsverordnungen, Satzungen und sonstigem autonomem Recht, soweit sie auf einer Ermächtigungsgrundlage aus dem SGB beruhen.
Rz. 10
Satz 3 bestimmt, dass die Verarbeitung der Versicherungsnummer bei Untersuchungen von Versicherten zum Zwecke der Prävention, Rehabilitation und Forschung an weitere Bedingungen geknüpft ist. Satz 4 soll diese Sonderregelung insoweit ergänzen, als er die Verwendung der Versicherungsnummer für die bei den Unfallversicherungsträgern eingerichteten überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betriebe (§ 24 SGB VII) erlaubt (BT-Drs. 11/2460 S. 15).
2.3.2 Andere Stellen nach dem Sozialgesetzbuch
Rz. 11
Gemeint sind nach Abs. 2 die nicht in Abs. 1 genannten Leistungsträger nach dem SGB, z. B. die Träger der Sozialhilfe (Kreise und kreisfreie Städte gemäß § 3 Abs. 2 SGB XII und auch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende), die Wohngeldbehörden, die Jugendämter, die Ausbildungsförderungsämter, auch die Verbände und Arbeitsgemeinschaften dieser Leistungsträger, die im SGB aufgeführten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen wie die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, ferner die aufsichtsberechtigten und rechnungsprüfungsberechtigten Behörden. Ferner gehören dazu die im § 69 Abs. 2 SGB X genannten Stellen.
Rz. 12
Alle diese Stellen sind hinsichtlich der Verarbeitung der Versicherungsnummer auf deren Übermittlung im Kontakt mit den Institutionen des ersten Bereichs beschränkt. Voraussetzungen sind auch hier die Erforderlichkeit und die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe.
Rz. 13
Hier ist der Hinweis auf Abs. 5 geboten, wonach all die Personen und Stellen nach Abs. 2 die Versicherungsnummer nicht verwenden dürfen, um ihre Dateisysteme zu ordnen oder zu erschließen.
Rz. 13a
Durch die Einfügung von Abs. 2a ist die Befugnis der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder hinsichtlich der Verarbeitung der Versicherungsnummer konkretisiert worden. Denn durch die Versicherungsnummer lassen sich vorhandene Verwaltungsdaten, die den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder übermittelt werden, den Daten aus statistischen Erhebungen zuordnen. Dazu ist den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder die Nutzung der Versicherungsnummer für gesetzlich angeordnete Fälle zu erlauben. Um zukünftig auf die statistische Erhebung gleichartiger Daten bei den Auskunftspflichtigen verzichten und diese entlasten zu können, wird die Versicherungsnummer als Ordnungsmerkmal benötigt. Nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit und vor dem Hintergrund der Entlastung der Wirtschaft von Bürokosten gilt es, eine überflüssige Mehrfachbeschaffung von Daten zu vermeiden (BT-Drs. 147/14 S. 63).
2.3.3 Bundesamt für Strahlenschutz
Rz. 14
Abs. 2 gestattet dem Bundesamt für Strahlenschutz die Verarbeitung der Versicherungsnummer, soweit dies zur Erzeugung einer eindeutigen persönlichen Kennnummer für Zwecke des Strahlenschutzes erforderlich ist. Nach § 156 des Strahlenschutzgesetzes werden Daten über berufliche Expositi...